Hallo und guten Tag,
ganz vorzüglich geht das mit Family Tree Maker. Die Daten können hochgeladen
werden, können dort aber für die Öffentlichkeit gesperrt werden. Dann ist es
möglich, bestimmten Personen einen Zugang zu geben. Hier kann wieder
differenziert werden. Entweder Zugang nur zum Ansehen, oder auch Zugang mit
der Möglichkeit selbst Änderungen einzutragen. Bei der neuen Version 2014
(englisch) werden Änderungen, die ich selbst vornehme, im Hintergrund auch
gleichzeitig bei den hochgeladenen Daten geändert. Das ist praktisch.
Ausdrucke können übrigens mit dem Zusatzprogramm von Stefan Harms in den
Sprachen Englisch, Deutsch und Dänisch erfolgen. Auch das finde ich gut,
denn ich kann Verwandten, ja nach Wohnort, eine fertiges Produkt, wie ein
Buch, in englischer bzw. deutscher Sprache ausdrucken. Das geht bei mir
schon sehr lange und klappt bestens.
Viele gute Grüße
Ekkehart
Ekkehart W. (Herforth)
Hamburg
mailto: Ahnen@Herforth.de
ich warte schon eine Weile auf eine neue Version des FTM in Deutsch. Das Englische v.2014 habe ich verschiedentlich in Betrieb gesehen, es ist ein Riesenunterschied zu der (Gratis)-Version in Deutsch, v.2012!
Frage an Dich: Hat es Sinn, mit guten Englischkenntnissen, sich den FTM 2014 (ich habe ihn auch schon f�rs UK) gesehen, anzueignen?
Die Listenausgabe ist doch viel besser, kann besser/spezieller gesiebt werden...und vieles mehr.
Hast Du seinerzeit eine .ged hochgeladen, hat er die gut verdaut ohne M�ll auszuspucken, auch mit Medien?
Das Zusatzprogramm von Stefan Harms war mir noch nicht bekannt, ich werde es im Auge behalten.
F�r Neulinge: Die Daten die ich per FTM eingebe und die dann zu ancestry hoch geladen werden, k�nnen zwar (wie der ganze Stammbaum) gel�scht werden, allerdings bleiben sie f�r alle Ewigkeiten im System. Wer damit Probleme hat sollte generell keine genealogischen Erkenntnis ins Netz stellen. Ich st�re mich nicht daran, weil ich ja eh nichts dagegen tun kann!
Ich teile Deine Ansicht nicht.
Wenn man der Meinung ist, man kann seine Daten nicht schützen, dann sollte man sie nicht weitergeben.
Insbesondere bei genealogischen Daten lebender Personen darfst Du ohnehin keine Daten ohne Erlaubnis weitergeben. Genau genommen darfst Du die nicht mal auf einen geschützten Bereich Deiner Homepage hochladen, wenn die Dataen unverschlüsselt beim Provider liegen (ist aber eher theoretisch).
Ich verstehe nicht, wogegen Du nichts tun kannst.
Wenn jemand meine Daten ungefragt weitergibt, bekommt derjenige Stress mit mir. Sicher sind die Daten dann weiterhin im Umlauf, aber wenn man nur schulterzuckend abwinkt, wird keiner auf Datenschutz aufmerksam und in Zukunft weiterhin ungefragt Daten verbreiten.
Die Daten die ich per FTM eingebe und die dann zu ancestry
hoch geladen werden, k�nnen zwar (wie der ganze Stammbaum) gel�scht
werden, allerdings bleiben sie f�r alle Ewigkeiten im System. Wer damit
Probleme hat sollte generell keine genealogischen Erkenntnis ins Netz
stellen.
Das Problem sind personenbezogene Daten lebender Personen. In
Deutschland kann man geh�rigen �rger bekommen, wenn man diese ohne
Einwilligung weitergibt. Mittlerweile werden dazu sogar schon Daten
gez�hlt, die man aus �ffentlichen Quellen (z.B. Zeitungen) entnommen
hat, wenn sich dadurch das Verbreitungsgebiet vergr��ert, was bei einer
Ver�ffentlichung im Internet immer der Fall sein d�rfte.
Anders sieht es aus, wenn man die Daten lediglich zu famili�ren Zwecken
(das Gesetzt sieht dort extra eine Ausnahme vor) verwendet. Laut Aussage
meine zust�ndigen Landesdatensch�tzers z�hlt dazu auch die Ablage auf
einer passwortgesch�tzten Webseite, wenn man das Passwort nur an
ausgew�hlte Familienmitglieder weitergibt. Die Gruppe der Personen, die
das Passwort bekommen, muss jedoch (pers�nlich) bekannt sein. Es geht
also nicht, einen Zugang "f�r alle Vereinsmitglieder" einzurichten.
Weitergabe an Dritte.
Wenn der Provider Zugagng zu den Daten hat (bei unverschlüsselten Daten trifft das zumindest auf den Admin zu), gibst Du Daten an Dritte weiter. Dafür bedarf es der Einwilligung der betreffenden Personen.
Stimmt, das ist meine Ansicht zur rechtlichen Lage. Keine Ahnung, ob das Gerichte/Datenschützer ebenso sehen.
Wenn ich Daten anderen zu einem bestimmten Zweck (Ahnenforschung) überlasse und die Daten nun auf einem Webserver unverschlüsselt liegen, finde ich persönlich hier bereits einen Unterschied. Darüber möchte ich informiert sein und selbst bestimmen, ob ich dem zustimme.
Auch ich würde mich über eine Einschäzung von rechtlich kundiger Seite freuen.
Guten Tag,
eine rechtliche Einschätzung wäre sicher zu begrüßen.
Bezüglich einer Veröffentlichung hilft dieses eventuell weiter: http://klauskunze.com/kanzlei/hilfen/gendat.html
Die entscheidende Aussage ist m.E. folgendes:
Zitat: Richterlich geklärt ist diese Frage bezüglich genealogischer Daten
nicht. Offenbar hat noch niemand geklagt. Zitatende
Dazu wäre noch dieses zu lesen: http://wiki-de.genealogy.net/Personenbezogene_Daten
Wiederum die entscheidende Aussage:
Zitat: Ohne ausdrückliche Einwilligung lebender Personen sollte man
allerdings davon Abstand nehmen, personenbezogene Daten weiterzugeben oder
zu veröffentlichen, die nicht aus "allgemein zugänglichen Quellen" stammen
und/oder über die in § 28 Absatz 3 BDSG genannten Daten hinausgehen.
Zitatende
Die entscheidende Frage ist also nur noch, ob Daten, die man in einen
Online-speicher hoch lädt und nicht ! freigibt, (veröffentlicht) erlaubt
sind.
Das ist m.E. erlaubt und damit kein Problem. Argumente:
Auch Unternehmen arbeiten mit personenbezogenen Daten und lassen diese
Arbeit von anderen Unternehmen wie z.B. Steuerberatern erledigen.
Diese beiden Unternehmen haben oft die Datensicherung für diese Daten
außerhalb angeordnet.
Die Mitarbeiter können natürlich die Daten einsehen, das kann aber auch der
Mitarbeiter bei einer PC-Reparatur.
Wie ein Vorredner erwähnt hat, handelt es um technische Dienstleister, die
den Part der Datenbereitstellung im Internet übernehmen. Hierbei sind sie
zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen
Daten verpflichtet; natürlich in Deutschland, aber wohl auch in Europa.
Deine Beispiele beziehen sich auf Geschäftsbeziehungen. Hier werden die genannten Verfahren (incl. Datenweitergabe/-verarbeitung an/durch Dritte) in den AGB erläutert und der Kunde erklärt sich damit einverstanden.
In der Genealogie ist es üblicherweise so, dass jemand die Daten seiner lebenden Verwandten eingibt, ohne vorher zu fragen. Wenn doch gefragt wurde, wird eher selten auf die Weitergabe eingegangen. Ich könnte mir vorstellen, dass auf die Frage "Darf ich die Daten auf meinen Server hochladen?" die ersten skeptisch werden.
Selbst wenn es sich um eine Variante der von Dir erwähnten Dienstleistung handelt, muss jeder Betroffene inforiert werden und eingewilligt haben. So jedenfalls meine Meinung.
> Selbst wenn es sich um eine Variante der von Dir erwaehnten
> Dienstleistung handelt, muss jeder Betroffene inforiert werden und
> eingewilligt haben. So jedenfalls meine Meinung.
es steht Dir doch frei, dies fuer Dich so zu handhaben. Es aendert aber
nichts daran, dass die von Dir zitierten Faelle (z.B. Admins der
Provider) mit einer einer Veroeffentlichung von personenbezogenen Daten
absolut nichts zu tun haben.
Wenn ich meine genealogischen Daten in einer Webanwendung halte (z.B.
webtrees), zu welcher nur berechtigte Personen Zugang haben, dann hat
dies mit einer Veroeffentlichung von personenbezogenen Daten oder einer
unbefugten Datenweitergabe an Dritte nichts zu tun. Das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kommt hier grundsaetzlich nicht zur
Anwendung, da die Daten nur aus persoenlichen und familiaeren Gruenden
gehalten werden. Die Art und Weise der Datenhaltung (PC, Laptop, Stick,
Webspace, Webanwendung, ...) spielt auch keine Rolle, soweit ich als
verantwortlicher Datenowner sicherstelle, dass die Daten nicht
oeffentlich zugaenglich sind.
Hier sehe ich aber durchaus Unterschiede.
Wenn Du die Daten selbst, auf Deinem Server, vewaltest, sehe ich auch kein Problem.
Sobald Du die Daten aber an Dritte (Datenverarbeiter, Serveranbieter) abgibst, hast Du Dein Gegenüber darüber zu informieren. Das machen Firmen, die Daten von Drittfirmen verwalten/verarbeiten lassen, ebenso.
Ich hätte hier gern fachlichen Rat. Hatte hier nicht jemand schon den Datenschutbeauftragten gefragt? Wäre schön, wenn dieser Fall auch mal von kompetenter Stelle bewertet wird.
Serever werden i.d.R. immer bei Dritten gehostet. Deine Aussage bzgl.
der Informationspflicht ist nicht richtig.
Wenn Du bezogen auf genealogische Daten einen fachlichen Rat einholen
moechtest, dann versuche es doch ueber CompGen-L. Der Verein vefuegt
ueber einen rechtlichen Beistand. Ich leite das Mail an die Liste
weiter.
auch ein Datenschutzbeauftragter gibt nur seine Meinung wieder. Letztendlich entscheidet in Deutschland immer ein Richter, wenn es zum Streit kommt.
Peter Schulz leitet die Mail ja schon an CompGen-L weiter. Da gab es die Diskussion schon mal. Ich nehme mal an, dass auch im im Dez. neu erscheinenden Heft "Familienforschung (oder wie immer das heißen wird) der aktuelle Stand beschrieben wird.
ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 05.10.2014. Ich bitte um Verständnis, dass ich erst verspätet darauf zurückkomme.
Eine abschließende und verbindliche Beantwortung Ihrer Fragen ist allein auf Grundlage der verkürzten Sachverhaltsschilderung so nicht möglich. Es ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Fällt die betreffende Datenverarbeitung überhaupt in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)? Nach § 1 Absatz 2 Nr. 3 BDSG wäre das Gesetz nicht anwendbar, soweit eine Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt.
Handelt es sich bei dem Serveranbieter um einen Dritten?
Soweit der Diensteanbieter Daten im Auftrag verarbeitet (§ 11 BDSG) handelt es sich nicht um einen Dritten und auch es liegt dann auch keine Datenübermittlung vor (außer bei Drittstaatentransfers).
Allerdings sind solche Personen, die einen Zugang zu den auf Servern gespeicherten Daten erhalten, möglicherweise als Dritte anzusehen.
Insoweit kann ich Ihnen für den Fall, dass die Datenverarbeitung im Rahmen einer organisierten Zusammenarbeit abläuft (etwa bei im Verein organisierter Tätigkeit) zunächst nur empfehlen, professionelle Beratung einzuholen, beispielsweise bei einem (externen) Datenschutzbeauftragten.
Sollte die Datenverarbeitung ausschließlich für private Zwecke erfolgen (§ 1 Absatz 2 Nr. 3 BDSG, s.o.), so wird empfohlen, im Sinne eines adäquaten Datenschutzniveaus einen Diensteanbieter zu wählen, der an europäisches Recht gebunden ist und der entsprechende Datensicherungsmaßnahmen bietet wie etwa Passwortzugangsbeschränkung und Verschlüsselung.