Hallo Helmut,
vielleicht brauchte man eine besondere Genehmigung, wenn man die Trauung
zu Hause vollziehen lassen wollte und aus welchen Gr�nden auch immer
(Krankheit, Invalidit�t ?) nicht in der Kirche. Ich habe mal in meiner
schlauen Liste nachgesehen, was f�r Beschr�nkungen bzw. Bescheiniungen
es beim Heiraten so gab. Haus-Copulation kam nicht vor, aber vielleicht
ist das Folgende ja auch interessant f�r Dich.
Gru� Claudia
Dimittieren
entlassen (aus einem Dienstverh�ltnis); ein Brautpaar �berschreiben, das
nicht Pfarrbezirk heiraten will; es erh�lt ein 'Dimissoriale' (ein
'Attest', einen Losbrief) des �rtlich zust�ndigen Pfarrers, worin dieser
sein Einverst�ndnis zur Vornahme der Trauung durch einen anderen
Geistlichen erkl�rt
Dispens
Ausnahme(bewilligung), besonders die kirchliche Befreiung von
Ehehindernissen z.B. bei Heirat von Cousin / Cousinen (Kinder von
Geschwistern)
Echte-Brief
schriftliche Best�tigung (Zeugnis) f�r eine ausw�rts heiratende Person,
da� keine Ehehindernisse (anderweitiges Verl�bnis, Heirat etc.)
vorliegen. Auch Heiratsbrief genannt.
Fr�hheirat
Fr�hehen entsprachen dem damaligen Eherecht, das in einzelnen L�ndern
verschieden war. Meyers Konservationslexikon von 1894 schreibt dazu:
Voraussetzung der Eheschlie�ung war u.a. die Ehem�ndigkeit. Nach
r�mischen Recht trat diese ein bei M�nner mit 14, bei Frauen mit 12
Jahren. Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 5. Febr. 1875 wurden f�r
M�nner 20, f�r Frauen 16 Jahre unter Zulassung der Dispensation - d.h.
Ausnahmen waren mit Genehmigung m�glich - gefordert. Nach franz�sischem
Recht war das Mindestalter auf 18 und 15 Jahre, nach englischem auf 14
und 12 Jahre festgesetzt.... Da jedoch das r�mische Recht vom 15. Jhd.
an in den deutschen L�ndern immer mehr zur Geltung kam und f�r manche
Rechtsfragen bis ins 19. Jhd. galt, ist mit Sicherheit anzunehmen, dass
auch die fr�he Ehem�ndigkeit des r�mischen Rechts von deutschen L�ndern
�bernommen wurde und Fr�hehen erm�glichte.
Heiratsschranken
territoriale, soziale und religi�se Einschr�nkungen, die in der
Vergangenheit Partnerschaft und Heirat in der Regel nur innerhalb
bestimmter Gemeinschaften erm�glicht haben (Endogamie). Ehen zwischen
Angeh�rigen unterschiedlicher Religionsgemeinschaften bedurften z.B. des
�bertritts eines Partners, Mischehen von Angeh�rigen verschiedener
Konfessionen (gemischte Ehe) waren eher die Ausnahme. Ebenso erfolgte
normalerweise die Eheschlie�ung nur zwischen Partnern mit gleichem oder
�hnlichem Sozialstatus (Heiratskreis). Hierher geh�rt sowohl die durch
obrigkeitliche Heiratserlaubnis und soziale Notwendigkeit bestimmte
Heiratspraxis der b�uerlichen Bev�lkerung als auch die starke Abgrenzung
des st�dtischen Zunfthandwerks. So wird in einem aus Hildesheim
stammenden Geburtsbrief 1681 bescheinigt, "dass producenten Vatern
Heinrich Hin�ber dessen Mutter Ilsa Meyers in Jungfr�ulichem Schmucke
und fliegenden haaren unterm Krantze zur Kirche und trauung �ffentlich
zugef�get, und dass von solchen Eheleuten Hanns Rutger Hin�ber in
stehende Ehe und Ehelig erzeuget, auch Er und seine Eltern Niemandes
loht noch Eigen, noch wendischer Geburt, auch keines Z�lners, M�llers,
Baders, Bartschehrers, Pfeifers, Leinewebers, Sch�ffers oder sonst eines
andern verd�gtigen argw�hnigen geschlechts. So dan seine vier Ahnen
alsswegen seines Vaters Hans Hin�ber und Helena von Schneite, Eheleute,
wegen seiner Mutter Johan Meier und Pollit Carstens seine grosseltern,
demnach vollw�rdig seiner Ehelichen geburt und redlichen Herkommens
halber in alle Ehrliche Ampter, Gilden, Zunfften und Innungen auff und
angenommen zu werden." Weithin bekannt ist die Heiratspolitik des Adels,
die oft noch durch landesherrliche Dekrete versch�rft wurde. In Preu�en
hat K�nig Friedrich Wilhelm I. (1688-1740) 1739 durch Gesetz verf�gt,
"dass keiner von Adel ... befugt sein soll, au�er seinem Stand geringer
B�rger und Bauern T�chter oder Wittiben ... zu heiraten, auch kein
Prediger dergleichen Personen gar ungleichens Standes zu proklamieren
oder zu kopulieren, bei Strafe der Absetzung vom Amt, sich unterstehen
soll." Neben dieser sozialen spielten territoriale Grenzen (Landes- oder
Amtszugeh�rigkeit) sowie geographische Schranken wie Gebirge oder Fl�sse
eine wesentliche Rolle.