Hello, seid einer Weile versuche ich raus zubekommen wie man mit Bismarck
seiner neuen Standesamt Reform in 1874 gearbeitet hatte.
Es gibt mit Sicherheit Buecher darueber, nur habe ich da keinen Zugang zu
aus Canada. Ich habe schon einige online gefunden aber die muss man kaufen.
1. Was geschah mit den Ehen die Kirchlich geschlossen waren? Mussten sich
die Ehepaare noch mal Civil trauen lassen?
2. Wenn ja, wieviel Zeit war ihnen gegeben?
3. Wenn es pflicht war sich nach trauen zulassen, und die Leute haben
es versaeumt es zumachen, waren dann die Kinder welche nach der Herausgabe
von dem neune Gesetz, unehelich?
4. Was geschah mit den Kindern die vorher geboren wurden, bevor das
Gesetzt heraus kam? Waren die Ehelich oder auch ausserehelich?
So viel wie ich schon gesucht habe, ich finde keine Antwort auf diese
Fragen.
Wer weiss mehr? Danke schon in voraus fuer eure Antworten.
Lieben Gruss aus Yarker, Ontario
Lena
Hallo Lena,
ich versuche mal zu antworten:
zu 1.) Vor Inkrafttreten der Personenstandsgesetze geschlossene Ehen, also kirchlich, j�disch, als Dissidenten usw. blieben nat�rlich wirksam. Die Ehen mussten nicht noch einmal geschlossen werden.
zu 4.) Kinder, die vorher geboren wurden, galten als ehelich, wenn sie aus einer (kirchlich usw.) geschlossenen Ehe stammten.
Der Versto�, vor der standesamtlichen Ehe diese kirchlich geschlossen zu haben, f�hrte nicht zur Unwirksamkeit der Ehe, es war nur eine Ordnungswidrigkeit, so jedenfalls nach dem Text des Gesetzes von 1937.
Herzliche Gr��e von Berlin nach Ontario.
P.S. Hast du eine M�glichkeit, eine Sterbeurkunde (ca. 2003) aus Ontario zu beschaffen ?
Henry (Lange)
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zu 1.) Vor Inkrafttreten der Personenstandsgesetze geschlossene Ehen,
also kirchlich, jüdisch, als Dissidenten usw. blieben natürlich wirksam.
Die Ehen mussten nicht noch einmal geschlossen werden.
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Hallo Henry,
insoweit zutreffend.
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zu 4.) Kinder, die vorher geboren wurden, galten als ehelich, wenn sie
aus einer (kirchlich usw.) geschlossenen Ehe stammten.
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Auch zutreffend, ergibt sich für Preußen seit 1794 aus dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten.
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Der Verstoß, vor der standesamtlichen Ehe diese kirchlich geschlossen zu
haben, führte nicht zur Unwirksamkeit der Ehe, es war nur eine
Ordnungswidrigkeit, so jedenfalls nach dem Text des Gesetzes von 1937.
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Das ist nicht zutreffend.
Schon nach der ursprünglichen Gesetzesfassung konnte eine Ehe im Gebiete des Deutschen Reiches nur (!) vor dem Standesbeamten wirksam geschlossen werden. Eine nach Inkrafttreten des Gesetzes zunächst oder nur vor einem Pfarrer geschlossen Ehe war deshalb nichtig (= nicht wirksam).
Das galt und gilt der Sache auch heute noch. Gefallen ist ab 01.01.2009 lediglich das "Verbot" der kirchlichen Voraustrauung. Weltlich wirksam ist nach wie vor nur die standesamtlich geschlossene Ehe (vgl. § 1310 BGB).
Bestraft wurden ursprünglich übrigens nicht die Eheleute, sondern nur die Pfarrer (!), die ein Brautpaar ohne vorhergehende standesamtliche Eheschließung kirchlich trauten (war ursprünglich wirklich ein Straftatbestand und nicht nur Ordnungswidrigkeit).
Vgl. §§ 41, 67 des (Reichs-)Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (identisch mit dem zunächst nur in Preußen geltenden Gesetz vom 09.03.1874)
Das ist recht einfach zu beantworten, Lena. Auch zu Bismarcks Zeiten galten Gesetze nicht r�ckwirkend, d. h. die standesamtliche Trauung wurde erst mit ihrer Einf�hrung verbindlich. Vorherige kirchliche Trauungen galten rechtlich weiterhin.
Einen sch�nen Gru� nach Ontario
Rolf-Peter