Bürgergeld

Hallo in die Runde,

um die Bürgerrechte einer Stadt zu erwerben musste der Bürgereid geleistet
und das Bürgergeld bezahlt werden. In meinem Fall geht es um die Stadt
Neukalen und die Zeit um 1775. Nun habe ich dazu am Beispiel Rostock
gelesen, dass in der Kostenfrage Unterschiede zwischen Kindern von Bürgern
und Zuziehenden gemacht wurden. Erstere mussten kein (oder geringes)
Bürgergeld bezahlen weil sie in den Eid des Vaters traten. Meine Frage ist
nun, ob das auch noch galt wenn der Vater schon vor langer Zeit gestorben
war, also der Sohn eines früheren Bürgers der Stadt den Bürgereid leistete
nachdem der Vater, der früher mal Bürger dieser Stadt war, schon vor fast 30
Jahren verstorben war.

Ich stelle die Frage deshalb um eventuell über die Höhe des Bürgergeldes
feststellen zu können, dass der Bewerber (gleicher Familienname) um die
Bürgerrechte mit Sicherheit ein Sohn eines Bürgers war oder eben nicht.

Mir ist bekannt, dass es bezüglich der Höhe des Bürgergeldes von Stadt zu
Stadt Unterschiede gab. Es sollen auch noch weitere Kriterien zur Höhe des
Bürgergeldes beigetragen haben, so z.B. der Beruf, Ehestand, Alter usw.

Beste Abendgrüße

Bernd (Görtz)

Hallo Bernd,

nachfolgend eine Mail v. 2014 zum Thema aus der Sachsen-L.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas (Meininger)

Hallo Andreas,
vielen Dank. Interessanter Beitrag aus Sachsen. Leider kann er meine Fragen
nicht beantworten.
Beste Grüße
Bernd

Hallo Bernd,

nachfolgend eine Mail v. 2014 zum Thema aus der Sachsen-L.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas (Meininger)

Hallo Thomas,

ich zitiere aus der "Schandauer Chronik", verlegt 1917 und verfasst vom
Pfarrer Glootz, 1890 bis 1913 Diakonus in Schandau.
Seite 25

Das Bürgerrecht und das Aufnahmegeld

Für das Bürgerrecht zahlte von je her (schon 1657) ein Brauhöfer 10 Gulden,
ein Althäusler 6 Gulden, ein Neuhäusler 4 Gulden. Dies hatten die Fremden,
aber auch die Hausgenossen, die ansässig wurden, zu zahlen.
Der Sohn eines Brauhöfers, Althäuslers oder Neuhäuslers hatte nur die Hälfte
zu zahlen. Wenn ein Neuhäusler oder ein Neuhäuslerssohn einen Brauhof oder
ein Althaus kaufte, so waren für einen Brauhof 8 Gulden, für ein Althaus 4
Gulden zu zahlen. Die Hausgenossen zahlten von je her (schon 1657) 4 Gulden
(später 6 Gulden) Aufnahmegeld, jedoch in Raten binnen 4 Jahren, die
Einheimischen zahlten nur 1 Gulden.
1739 ff behaupteten die Altberechtigten, die Neuhäusler seien keine Bürger,
sie hätten von je her kein Bürgergeld, sondern nur ein Aufnahmegeld (ebenso
wie die Hausgenossen) gezahlt.
1764 wurde festgesetzt, Hausgenossen, die Handwerker seien, sollten 2
Gulden, Hausgenossen, die Schiffer oder Tagelöhner seien, sollen 1 Gulden
zahlen.
1840 wurden die Sätze um 1 Gulden erhöht, es waren also für einen Brauhof 11
Gulden (9 Taler 15 Gr.), für ein Althaus 7 Gulden (6 Taler 3 Gr.), für ein
Neuhaus 5 Gulden (4 Taler 9 Gr.) zu zahlen, die Bürgerssöhne zahlten nur die
Hälfte, fremde Hausgenossen zahlten 7 Gulden (6 Taler 3 Gr.), einheimische
Hausgenossen 2 Gulden (1 Taler 8 Gr.). Die "Schutzverwandten" (Tagelöhner,
Handwerksgesellen usw.) zahlten 3 Taler Aufnahmegeld.
In dem Lokalstatut von 1848 wurde bestimmt, dass für das Bürgerrecht als
Normalsatz 6 Taler zu zahlen seien, für einen Brauhof wurde ein Zuschlag von
4 Taler, für ein Althaus von 2 Taler, für ein Neuhaus nur 1 Taler bestimmt.
Die Hausgenossen zahlten den Normalsatz. Die Einheimischen zahlten dasselbe.
In dem Lokalstatut von 1866 wurde bestimmt, derjenige, welcher bei der
Bürgerrechtsgewinnung in Schandau bereits heimatberechtigt ist (ingleichen
Ehefrauen, Kinder und resp. Witwen von Schandauer Bürgern) hat 7 Taler 15
Gr., alle anderen Personen haben 15 Taler Bürgerrechtsgebühren zur
Stadtkasse zu entrichten.
Die Bürgerrechtsgebühren kamen 1870 durch Gesetz in Wegfall.

Ein Schönes Wochenende aus Sachsen!
Jens

Hallo in die Runde,

um die Bürgerrechte einer Stadt zu erwerben musste der Bürgereid geleistet
und das Bürgergeld bezahlt werden. In meinem Fall geht es um die Stadt
Neukalen und die Zeit um 1775. Nun habe ich dazu am Beispiel Rostock
gelesen, dass in der Kostenfrage Unterschiede zwischen Kindern von Bürgern
und Zuziehenden gemacht wurden. Erstere mussten kein (oder geringes)
Bürgergeld bezahlen weil sie in den Eid des Vaters traten. Meine Frage ist
nun, ob das auch noch galt wenn der Vater schon vor langer Zeit gestorben
war, also der Sohn eines früheren Bürgers der Stadt den Bürgereid leistete
nachdem der Vater, der früher mal Bürger dieser Stadt war, schon vor fast 30
Jahren verstorben war.

Ich stelle die Frage deshalb um eventuell über die Höhe des Bürgergeldes
feststellen zu können, dass der Bewerber (gleicher Familienname) um die
Bürgerrechte mit Sicherheit ein Sohn eines Bürgers war oder eben nicht.

Mir ist bekannt, dass es bezüglich der Höhe des Bürgergeldes von Stadt zu
Stadt Unterschiede gab. Es sollen auch noch weitere Kriterien zur Höhe des
Bürgergeldes beigetragen haben, so z.B. der Beruf, Ehestand, Alter usw.

Beste Abendgrüße

Bernd (Görtz)