Brinkkoetner,Grefe,Brinksitzer

Ich kann schon wieder einmal meine notizen nicht finden.
Moechte mir noch jemand eimal sagen was ist
Brinkkoetner
Grefe,
Brinksitzer.
Auch habe ich gefunden
Badefrau???
Dank im voraus
Tuila

Hallo Leser dieser Liste,
auf Wunsch von Tuila beginne ich in unregelm�ssigen Abst�nden ausgw�hlte Texte
zur Landwirtschaft und zum landwirtschaftlichen Umfeld erneut in diese Liste
zustellen. Ein Grossteil dieser Texte ist dank Mithilfe von Lesern dieser wie
auch anderer Genealogie-Listen auch in Englisch verf�gbar.

Bitte beachten: Die Texte d�rfen ausschliesslich f�r private Zwecke verwendet
werden, Anfragen wegen Ver�ffentlichung bitte an mich richten.

Mit Gr�ssen vom Rand der L�neburger Heide

  Uwe Weddige

Das Meierrecht
Bevor das Volk der Sachsen durch Karl den Gro�en in das fr�nkische Reich
eingegliedert wurde, waren die Bauern frei. Aber durch die Zwangsma�nahmen der
fr�nkischen Herren gerieten sie im Laufe des neunten bis elften Jahrhunderts in
die Abh�ngigkeit von Grundherren. Das war der jeweilige Graf, andere Angeh�riges
des Adels oder die Kirche mit ihren verschiedenen Institutionen. Diese
verlehnten Teile ihres Grundbesitzes an die ihnen verpflichteten Ministerialen
und Vasallen, die ihrerseits als Grundherren die H�fe nach dem Meierrecht
verpachteten.

Das Meierrecht entstand im 12. Und 13. Jahrhundert. Der Meier war ein
Zeitp�chter. Er pachtete den Hof meistens auf sieben, manchmal auch auf mehr
Jahre. Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts begn�gte man sich mit der m�ndlichen
Formulierung �Truw und holt zu sein' (treu und ergeben zu sein). 1492 wurde
diese Eidesformel im Bereich des Stiftes Verden umgewandelt in ein verbrieftes
Bauernlehen, den sogenannten Meierbrief. Darin verpflichtet sich der Inhaber zum
Tragen der Hoflasten und dazu den Hof ohne Verpf�ndung, Verkauf und Verschuldung
zu erhalten. Bei der Aush�ndigung des Briefes war der �Weinkauf' f�llig, ein
Geldbetrag etwa in H�he des j�hrlichen Pachtzinses. Dem Meier stand nur das
Nutzungsrecht an Grund und Boden zu. Die Geb�ude, das tote Inventar (Ger�te),
das Vieh, der D�nger, die Vorr�te und die Ernte auf dem Halm (noch ungeerntete
Fr�chte auf dem Feld) waren Eigentum des Meiers. War die Pachtzeit abgelaufen,
konnte der Bauer, wenn er zur Zufriedenheit des Grundherrn gewirtschaftet hatte,
eine Pachtverl�ngerung erbitten. Es war jedoch selten, da� ein Bauer auf
Lebenszeit auf dem Hof bemeiert wurde oder sein Sohn nach ihm den Hof pachten
konnte. Erst im Verlauf des 16. Jahrhunderts entwickelte sich aus der Zeitpacht
allm�hlich eine Erbpacht.

In vielen D�rfern sind die alten Steuerlisten erhalten geblieben. Aus ihnen
gehen die Namen der Meierh�fe und die jeweiligen Steuerlasten hervor. Mindestens
ein Dutzend Zehnten belasteten die H�fe. Diese hohen Belastungen konnten nur
getragen werden, weil die Arbeitskr�fte billig, die Investitionskosten sehr
gering waren und der Lebensstandard sehr niedrig lag.

Seitens der Grundherrschaft hatte man ein Interesse daran, durch Teilung gro�er
Vollh�fe zwei lebensf�hige Halbh�fe zu schaffen. Die Halbh�fe brachten dann mehr
Einnahmen und Dienste als ein gro�er Vollhof. Zu den j�hrlichen Lasten geh�rte
der Pr�ven, die Abgaben f�r den Pastor und den K�ster. Die Hauptlast f�r den
Meier bildete aber die Abgabe des Zehnten, der urspr�nglich f�r die Unterhaltung
der Kirchen und ihrer Priester gedacht war. Sp�ter wurde er aber oft zum
Handelsobjekt, das hei�t, er wurde verkauft, verpf�ndet oder verpachtet.

Der gro�e Zehnte war der Kornzehnte. Der Bauer mu�te alles Korn m�hen und binden
und auf dem Acker in Stiegen von jeweils 20 Garben aufstellen. Der Zehntherr
lie� dann jede Zehnte Garbe aufladen und abfahren. Erst dann konnte der Bauer
seine Ernte einbringen. �blich war es, Stiegen mit jeweils 22 Garben
aufzustellen, dadurch wurde aus dem Zehnten ein �Elfter'.

In der Zehntordnung der Herzogt�mer Bremen und Verden aus dem Jahre 1743 wurde
genau festgelegt, wie der Kornzehnte �gezogen' wurde. Der Kornzehnte mu�te von
allen Fl�chen, �wo der Mistwagen hinf�hrt, von allen Fr�chten, sie m�gen unter
oder �ber der Erde wachsen' gegeben werden. Ackerland durfte nicht in Weiden,
Wiesen oder Gartenland umgewandelt. Die Saat nicht abgeh�tet oder f�r das Vieh
gem�ht werden. Die Garben mu�ten alle gleich gro� gebunden werden. Weil einige
Zehntpflichtige auf die Idee kamen, recht viel Getreide f�r das abschlie�ende
Harken liegen zu lassen, mu�te auch von dem Geharkten der Zehnte geliefert
werden.

Der kleine oder Schmalzehnte wurde j�hrlich f�r das gesamte Vieh erhoben. Also
f�r neugeborene Fohlen, K�lber, Ferkeln, L�mmer sowie f�r H�hner, G�nse und
Bienen. Deshalb hie� er auch der Fleisch- oder Blutzehnte. Nach der Zehntordnung
war es strengstens verboten, Vieh zu verstecken. Sicherlich waren zum Zeitpunkt
der Z�hlung viele Tiere �vom Hofe abwesend'.

Weil dieses Verfahren sehr umst�ndlich war, ging man in vielen �mtern im 17.
Jahrhundert dazu �ber, seine Zehnten auf jeweils sieben Jahre zu verpachten. Der
Zehnte wurde nun einmal j�hrlich zwischen Martini und Weihnachten in Geld
eingezogen. Im Jordebuch des Kreises Rotenburg ist zu lesen, da� z.B. der Korn-
und Schmalzehnte von Jeddingen von der K�niglichen Kammer an den Amtsvogt Weber
f�r j�hrlich 65 Taler auf sieben Jahre verpachtet wurde.

Manche Bauern konnten sich von all diesen Abgaben freikaufen. Damit wurden sie
�gutsherrenfrei'. Sie nannten sich nun �Freibauer, Selbstbauer oder Erbexe'. Mit
dem Ende des Drei�igj�hrigen Krieges �nderten sich vielerorts die
Grundherrschaften. Viele H�fe wurden von der Krone Schwedens als Geschenke an
h�here Offiziere und Beamte in schwedischen Diensten �bertragen. Ab 1680 kamen
die H�fe dann gr��tenteils wieder unter die Landesherrschaft.

Der Bauer war mit seiner Familie auch pers�nlich von der Grundherrschaft
abh�ngig. Er war �schollenplichtig', d.h. er und seine Angeh�rigen durften den
Hof ohne Erlaubnis des Grundherrn nicht verlassen. Zu Heiraten, Hof�bergabe und
Altenteilsvertr�gen war ebenfalls die Zustimmung des Grundherrn erforderlich.
Kam der Bauer seinen Verpflichtungen gegen�ber dem Grundherrn nach, so brauchte
er nichts zu bef�rchten. Er konnte aber bei Unf�higkeit oder Unzuverl�ssigkeit
�abgemeiert' werden. Der Hof wurde dann ausgeschrieben und an einen neuen Bauern
verpachtet. Wurde ein neuer Meier eingef�hrt, wurde neben dem �Weinkauf' noch
weitere Abgaben z.b. der Hemd- und Stiefeltaler f�llig. Hatte ein Meier keine
Erben, so fiel der Hof nach dem �Heimfallsrecht' an den Grundherrn zur�ck.

An einem oder zwei Tagen die Woche hatte der Bauer mit dem Gespann f�r den
Grundherrn zu arbeiten. Dar�ber hinaus waren weitere Lasten, wie z.B. Boteng�nge
oder Gefangenenwachdienst auf verschiedene H�fe verteilt.

Nach der franz�sischen Revolution 1789 sprach man �berall von Freiheit. Aber
erst 1825 wurden Bestimmungen zur Verkopplung der Feldmark und zur Aufl�sung der
Gemeinheit herausgegeben. 1831 beschlo� die St�ndeversammlung in Hannover ein
Gesetz zur Bauernbefreiung, der sogenannten Abl�sung. Dadurch konnte jeder Bauer
sich von allen Lasten befreien, wenn er diese f�r 25 Jahre im voraus bezahlte.
Da die erforderlichen finanziellen Mittel nicht immer vorhanden waren, gr�ndete
die Regierung die �Kreditanstalt f�r Abl�sungen im K�nigreich Hannover'. Sie war
erm�chtigt, den Bauern die notwendigen Gelder vorzustrecken.

Uwe Weddige

Hallo Tuila,

wir kennen hier am Niederrhein den Deichgraef; anderswo
sollen sie sich Deichgraf nennen.
Verantwortlich ist er z.B. fuer den Zustand, ausreichende
Hoehe, usw. des (Rhein-)Deiches.
Gru� aus Dinslaken
Manfred

Hallo Leser dieser Liste,
auf Wunsch von Tuila und einigen anderen Lesern stelle ich in unregelm�ssigen
Abst�nden ausgw�hlte Texte zur Landwirtschaft und zum landwirtschaftlichen
Umfeld erneut in diese Liste. Ein Grossteil dieser Texte ist dank Mithilfe von
Lesern dieser wie auch anderer Genealogie-Listen auch in Englisch verf�gbar.

Bitte beachten: Die Texte d�rfen ausschliesslich f�r private Zwecke verwendet
werden, Anfragen wegen Ver�ffentlichung bitte an mich richten.

Mit Gr�ssen vom Rand der L�neburger Heide

  Uwe Weddige

Das Schulwesen von 1651 bis 1918 am westlichen Rand der L�neburger Heide

Die ersten Volksschulen wurden bald nach der Reformation in den Kirchd�rfern
eingerichtet. Die K�ster, von denen eine gewisse fachliche Vorbildung verlangt
wurde, waren gleichzeitig Schulmeister. Sie wurden verpflichtet "in Flecken und
in den D�rfern Kinderschulen zu halten und die Kinder zum Lesen und Schreiben zu
halten, vornehmlich aber den heiligen Catechismus flei�ig zu treiben". Nach dem
Drei�igj�hrigen Krieg (1618 - 1648) wurde auch in den D�rfern s�dlich Bremens
der Unterricht eingef�hrt. 1651 wurde das Konsitorium , das f�r Kirche und
Schule zust�ndig und in Stade ans�ssig war, gegr�ndet. 1670 ordnete der
zust�ndige Generalsuperintendent an, da� die Nebenschulen ebenfalls mit
hauptamtlichen Schulmeistern zu besetzen seien. Viele D�rfer bildeten
Schulgemeinschaften, um gemeinsam ein Schulhaus zu bauen und zu unterhalten. Zu
hauptamtlichen Lehrern reichte es in den armen D�rfern zun�chst jedoch nicht.
Zumeist hielten sich mehrere Ortschaften gemeinsam eine sogenannte Nebenschule.
Den Unterricht gaben junge Burschen , die in ihrem Heimatort durch Flei� und
gute Auffassungsgaben aufgefallen waren und vor ihrer Einsetzung als
Schulmeister vom zust�ndigen Pastor einer kurzen Pr�fung unterzogen worden
waren. Man nannte diese jungen Burschen, die oft nicht �lter als 15 oder 16
Jahre alt waren, Wander- oder Reihelehrer. Wanderlehrer wurden sie genannt, weil
sie oft ihre Stellung wechselten, Reihelehrer , weil sie im Dorf reihum auf den
Bauernh�fern verpflegt wurden. Als Schulraum wurde zumeist die Wohnstube des
Bauern benutzt, bei dem der Reihelehrer untergebracht war. Das Konsitorium
schieb 1687 in seiner Schulordnung: "Jeder Hauswirt, der schulpflichtige Kinder
hat (ob sie gehen zur Schule oder nicht) mu� Schulgeld entrichten. Es betr�gt
f�r den K�ster, der sonst noch andere Einnahmen hat, 12 und f�r die �brigen
Lehrer 16 Gutegroschen. F�r Rechnen wurde nochmal 6 Gutegroschen aufgeschlagen.
Auch ein Hausbackenbrot von 8 Pfund bekommt der Lehrer pro Kind. Das Schulgeld
wird zweimal j�hrlich erhoben. Der Lehrer ist frei von allen �ffentlichen
Lasten, erh�lt freie Wohnung und die n�tige Feuerung aus den Bauernholzungen
oder einen Gutegroschen Holzgeld. Der Lehrer hat das Recht, ein paar K�he und
Schweine kostenlos in die Weide und Mast zu treiben. Die Schulzeit ist
Schulzwang und dauert vom 6. Lebensjahr bis zu dem Zeitpunkt, da die Kinder
gen�gend unterrichtet sind, um zum heiligen Abendmahl zugelassen zu werden. Die
Prediger und Superintendenten haben die Pflicht, die Schulen zu visitieren und
auf die Durchf�hrung dieser Schulordnung zu achten."

1752 trat eine verbesserte Schulordnung in Kraft. Die Schulpflicht dauerte jetzt
bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. F�r jedes schulpflichtige Kind erhielt der
Lehrer zu damaliger Zeit 16 gute Groschen, 1 Spint Roggen oder 5 gute Groschen
und ein Pfund Butter. Solange der Roggen im Preis niedrig war, wurde in Natura
bezahlt, als der Roggenpreis anzog, gab man dem Lehrer Geld. Um 1848 herrschte
in vielen D�rfern zwischen Bremen und Hannover gro�e Armut. Viele Kinder
erhielten ihre Schulb�cher aus der Armenkasse. Die zahlte oftmals auch das
Schulgeld. Ein Schulmeister hatte ungef�hr 50 Kinder zu unterrichten. In den
Wintermonaten unterrichtete er zus�tzlich die Kinder und die Konfirmierten in
der Abendschule. Die Gemeinden zahlten daf�r nur f�r Licht und Feuerung. Daneben
mu�te er bei Beerdigungen vorsingen und lesen. 1845 und 1848 trat das
Hannoversche Volksschulgesetz in Kraft. Der Unterricht in den Volksschulen blieb
der Aufsicht der Pfarrer und der kirchlichen Beh�rden unter Aufsicht des K�nigs
�berlassen. Nach dem Verlust der Selbst�ndigkeit Hannovers 1866 begannen sich
die Schulgesetze denen Preu�ens anzugleichen. Von nun an ernannte allein der
Staat die Orts- und Kreisschulinspektoren. Die Geistlichen waren nun nicht mehr
Kraft ihres Amtes , sondern im Auftrage des Staates Schulaufseher. Die Lehrer,
die nach den hannoverschen Gesetzen zu den Kirchendienern gez�hlt wurden, waren
ab 1867 Staatsdiener.

In den Kriegsjahren 1915 - 1918 hatten die hiesigen Schulen oftmals Neuzug�ngen
von Fl�chtlingen aus Ostpreu�en. In den nachfolgenden Kriegsjahren machte sich
der gro�e Mangel an Arbeitskr�ften in der Landwirtschaft st�rker bemerkbar. Die
Lehrer durften �lteren Schulkindern daher bis zu einer Woche Ernteurlaub
erteilen. Aus dem gleichen Grund wurden die Sommerferien 1918 auf vier Wochen
verl�ngert. Nach 1918 wurde die geistliche Schulaufsicht abgeschafft. Das Jahr
1926 bedeutete f�r die Schulen die gro�e Wende. An Stelle der Lehrerseminare,
die seit 1751 die Lehrer ausbildeten, traten nun die P�dagogischen Akademien als
besondere Hochschulen. Diese umfassende Ausbildung wirkte sich sowohl im
Schulbereich als auch im Dorfgeschehen g�nstig aus. Viele Lehrer waren in
Vereinvorst�nden t�tig, beteiligten sich aktiv in den Vereinen, bei vielen
d�rflichen Entscheidungen wurden sie beratend hinzugezogen und viele
Dorfchroniken wurden von Lehrern gef�hrt.

Hallo Leser dieser Liste,
auf Wunsch von Tuila und einigen anderen Lesern stelle ich in unregelm�ssigen
Abst�nden ausgw�hlte Texte zur Landwirtschaft und zum landwirtschaftlichen
Umfeld erneut in diese Liste. Ein Grossteil dieser Texte ist dank Mithilfe von
Lesern dieser wie auch anderer Genealogie-Listen auch in Englisch verf�gbar.

Bitte beachten: Die Texte d�rfen ausschliesslich f�r private Zwecke verwendet
werden, Anfragen wegen Ver�ffentlichung bitte an mich richten.

Mit Gr�ssen vom Rand der L�neburger Heide

  Uwe Weddige

Leinen

Wer sich heute einmal ein Leinen- oder Bettuch ansieht, der kann sich wohl kaum
vorstellen, wieviel Arbeit und M�he es fr�her gemacht hat, bis solch ein gutes
St�ck fertig war. Meine Gro�mutter kann das noch sehr genau und sie hat mir
diesen Weg ausf�hrlich beschrieben.

Im Fr�hjahr wurde der Leinsamen ausges�ht. Bei sch�nem warmen Wetter kam dann
die zarte, hellgr�ne Pflanze aus der Erde. Sie brauchte viel Pflege, um sie
herum mu�te das Unkraut ausgezogen werden, damit sie sch�n kr�ftig wurde. Sch�n
mu� es ausgesehen haben, wenn im Sommer der Flachs bl�hte. Im Herbst, wenn der
Samenkopf braun war, wurde der Flachs ausgezogen, in kleinen Garben
zusammengebunden und zu Rundhocken aufgestellt. Diese blieben mehrere Wochen
stehen. Bei sch�nem Wetter wurden die Garben dann entweder mit dem Dreschflegel
oder einer Spitz-Dreschmaschine ausgedroschen. Man hielt die Fruchtst�nde in die
Maschine, damit der Samen ausfiel. Die Stegel durften nicht mit in die Maschine.
Den Leinsamen verbrauchte man bei der Viehf�tterung und als Saatgut f�r das
folgenden Jahr.

Die ausgedroschenen Flachsbunde brachte man nun ins Moor oder auf eine andere
trockene Heidefl�che, wo sie ausgebreitet wurden. So bliebt der Flachs liegen,
bis alle Stengel richtig trocken waren. Dann holte man ihn wieder zum Hof, um
ihn im Steinbackofen, nachdem das Brot gebacken war, endg�ltig zu trockenen und
auszud�rren. Erst dadurch konnte der Flachs gebrochen werden. Dies geschah mit
einer sogenannten �Brake'. Dieses Ger�t war etwa 90 cm lang und bestand aus
einer h�lzernen Konstruktion aus gezackten Riegeln. Mit einem Griff konnte ein
Teil diese Riegel bewegt werden. Nun nahm man eine Hand voll Flachs, legte sie
auf die festen Riegel und bewegte mit der anderen Hand die beweglichen Riegel.
Dadurch fielen die meisten h�lzernen Bestandteile des Stengels zu Boden. Damit
war es aber noch nicht genug. Die verbiebenen Fasern mussten noch einmal in den
hei�en Backofen, um �geschr�pt' zu werden, denn sie waren noch nicht sauber
genug. Die Schr�pbrake war �hnlich konstruiert wie die erste Brake, nur war sie
feiner gearbeitet, um die restlichen Holzteile von den Fasern zu trennen. Die
soweit bearbeiteten Faserb�ndel nannte man �R�ssen'. Nun musste noch �geh�kelt'
werden. Dazu hatte man ein Brett von 50 cm L�nge und 15 cm Breite. In der Mitte
dieses Brettes waren 12 cm lange spitze Metallstangen zu sehen. Durch sie wurden
die R�ssen hindurchgezogen, dadurch blieben die langen Fasern in der Hand und
die kurzen fielen zu Boden. Die geh�kelten R�ssen wurden nun zu einer Art Knoten
gedreht und zu einem halben Kranz geflochten. Diese bewahrte man zun�chst in
einem Beutel auf.

Im Winter, nach Weihnachten, begann das Spinnen. Zuerst musste in Wocken gebuden
werden. Dazu nahm man einen Kranz, l�ste die einzelnen R�ssen und breitete den
Flachs fein auf dem Scho� aus. Nun legte man den Wockenstock und band das
Wockenblatt (aus Pappe) dort herum. Der fertige Wockenstock wurde dann auf das
Spinnrad gesetzt. Meistens wurde unter dem Wockenstock noch ein Becher
befestigt, in dem sich schwarzer Kaffee oder Wasser zum Befeuchten der Finger
befand. Nun zog man Flachsfasern aus dem Wocken und bewegte mit dem Fu� zugleich
das Trittbrett auf und ab. Dadurch drehte sich das Rad und damit auch die Spule
und der Faden. Wenn eine Spule voll war, wurde sie mit einer Haspel zu Bunden
gewickelt. Diese Bunde wurden in einen gro�en Topf gekocht. Anschlie�end h�ngte
man das Garn auf eine glatte Holzstange, die zwischen zwei B�ume im Obstgarten
geh�ngt wurde.

Wenn im Februar die Tage l�nger wurden, holte man den Webstuhl hervor und stellt
ihn im Wohnzimmer m�glichst dicht am Fenster, damit man gut sehen konnte, auf.
Dann wurde der gekaufte Kettfaden und auf den Webstuhl aufgezogen. Das
selbstgesponnene Garn wurde auf kleine Spulen gespult, die in die Schiffchen
pa�ten. Das Schiffchen mu�te man immer von einem Ende zum anderen schieben.
Zwischen jedem �Schu�' des Schiffchens mu�ten sich die Kettf�den auf dem
Webstuhl einmal kreuzen. Das geschah dadurch, da� man mit den F��en zwei gro�e
Trittbretter auf und abbewegte. Mit dem Kamm wurde nach jedem Faden an das
Gewebte herangeschoben, damit das Leinen fest und glatt wurde.

Nachdem das Leinen fertig gewebt war, mu�te es noch gebleicht werden. Dazu legte
man es im Fr�hjahr auf eine Grasfl�che und bego� es mehrmals mit der Gie�kanne.
Anschlie�end wurde es einmal gekocht und getrocknet. Nun konnte es aufgerollt
werden. Bis man es f�r die Herstellung von Handt�chern, Tischw�sche und
Bettw�sche brauchte, wurde es in Truhen gelagert