Hallo Herr Gödde,
daß unser Müer aus Menden stammt, habe ich nicht behauptet. Hier einige
Ergänzungen:
Dr. Maria Rörig: Endorf - Geschichte einer Landgemeinde im Sauerland
Blasius Müer, Richter und Hofschulte
Neben Hans Joachim Lautschlaher ( von Wilmannspergg) ist der Jurist Blasius
Müer zu einer wichtigen Person für die Bergfreiheit (Endorf) geworden.
Während er sich 1612 noch Not(arius) Plub(icus) et Judicii Scriba juratum
(vereidigter Gerichtsschreiber und öffentlicher Notar) nennt, tritt er ab 1624 als „
Richter und Hoffschulte zu Entropff“ auf und hat dann nachweisbar den
Schultenhof ( Huxe ) bis zu seinem Tode 1639 untergehabt. Von ihm übernimmt „Richters
Friedrich“ den Hof, Müers Schwiegersohn mit dem Familiennamen Hovelman .
Bezeichnenderweise heißt dieser Hovelman in den Akten wieder Huxe, während man
den Hofesnamen für Müer nicht anwendet. Als Stockumer Richter (1613 bis 1639)
bleibt er bei den Bauern ein Herr. Ob Müer auch Bergrichter gewesen ist wie
sein Vorgänger Flöcker, ließ sich nicht feststellen. Es ist aber anzunehmen.
Die Freiheit Endorf bekam als solche das Recht auf eigene Gerichtsbarkeit.
Zu deren Vollzug brauchte man jemanden, der nicht nur lesen und schreiben
konnte, sonder auch Latein verstand und mit Rechtsgeschäften umgehen konnte. In
der Freiheit Hagen wurde der Rat angewiesen, falls kein eigener Richter
vorhanden sei, den Stockumer Richter zuzuziehen. In Endorf wandte sich der
Magistrat hinsichtlich der Rechtssprechung wohl gleich an die Stockumer Richter.
Diese scheinen den Magistrat in seinen Selbstständigkeitsbestrebungen nicht
behindert zu haben. Müer nennt sich in manchen Fällen ausdrücklich judexs
Entropensis oder judex et scultetus in Entropf. Hauptamtlich bleibt er kurfürstlicher
Richter von Stockum, zeitweilig vertritt er auch Allendorf und Hagen.
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten einzelner Richter und Gerichte hat im 17.
und 18. Jh. viel Streit hervorgerufen. ….Zu Spannungen zwischen dem Endorfer
Magistrat und den Stockumer Richtern konnte es bzgl. der Zuständigkeit für
die Rechtssprechung nicht kommen, weil die Freiheit mit der Personalunion des
Endorfern und Stockumer Richters einverstanden war. Mit ziemlicher Sicherheit
aber weist 1613 eine Eintragung im kirchlichen Visitationsprotokoll auf
einen Kompetenzstreit der Endorfer bezüglich der Rechtssprechung hin, ….Es heißt
dort: Entropiani se a jurisdictione Werlensi eximere intendunt (Die Endorfer
wollen sich der Werler Rechtssprechung entziehen). Das Offizialat war
ursprünglich nur für die kirchlichen Rechtsfragenzuständig, hat aber mehr und mehr
auch in die weltliche Rechtsprechung eingegriffen.
Ihm gegenüber betonten die Endorfer ihr Recht auf eigene Gerichtsbarkeit.
Im Zusammenhang mit dem Bergrecht muß auch die Eintragung des
Visitationsprotokolls gesehen werden: „in Entrop diebus jejuniorum comedunt carnes idque in
publicis conviviis (in Endorf essen sie Fleisch an Fasttagen und zwar
bei öffentlichen Gelagen). Hier sind nicht die Endorfer sondern die in und um
Endorf wohnenden Bergknappen gemeint, die unter Ausnahmegesetzten standen,
was die Einhaltung der kirchlichen Vorschriften betraf.
Viele Grüße
F.- Franz Rüther