Bezeichnung "unmündig" im Jahr 1869 - Alter?

Hallo,

Kann mir jemand sagen, bis zu welchem vollendeten Lebensjahr jemand im Jahr
1869 (Westpreußen) als "unmündig" bezeichnet wird?

Der vorliegende Eintrag in dem evang. Kirchenbuch Mariensee lautet hier "5
Kinder (2 unmündig)"

Grüße
Olaf

Lieber Olaf,

"sagen" kann ich es Dir aktuell nicht, aber "schreiben" ...

Nach den Bestimmungen des am 01.06.1794 in Kraft getretenen Allgemeinen Preu�ischen Landrechts trat die Vollj�hrigkeit mit Vollendung des 24. Lebensjahres ein.

Durch das Preu�ische Gesetz �ber das Alter der Gro�j�hrigkeit vom 09.12.1869 (Preu�ische Gesetzessammlung, S. 1177) wurde das Vollj�hrigkeitsalter mit Wirkung vom 01.07.1870 f�r Preu�en auf das vollendete 21. Lebensjahr herabgesetzt.

Durch Reichsgesetz betreffend das Alter der Gro�j�hrigkeit vom 17.02.1875 (RGBl. 1875, S. 71) wurde das Vollj�hrigkeitsalter im gesamten Deutschen Reich mit Wirkung vom 01.01.1876 auf das vollendete 21. Lebensjahr festgesetzt.

Die sp�tere Herabsetzungen auf das vollendete 18. Lebensjahr erfolgte in Deutschland mit Wirkung ab 01.01.1975 (im Bereich der DDR bereits mit Wirkung ab 1950).

Lieber Hans-Jürgen,

Ich danke dir!

Grüße
Olaf