Lieber Herr Vogel,
bei meinen Vorfahren kommen einige dieser Standes- bzw. Berufsbezeichnungen
auch vor. Ich habe deshalb schon vor einigen Jahren mal versucht, das zu
ergr�nden.
Eine ausf�hrliche Darstellung der l�ndlichen St�nde findet sich in dem Band
"Hundert Jahre schlesische Agrargeschichte" von Johannes Ziekursch, Breslau
1915, Bd. 20 der "Darstellungen und Quellen zur schlesischen Geschichte".
Demnach waren H�usler (auch: Kalupner, Kutschner, Koss�ten, B�dner,
Strumpfner, Angerh�usler oder Schlo�gr�ndner) Tagel�hner, die ein H�uschen
besa�en, zu dem gelegentlich eine Gem�segarten oder bisweilen etwas Vieh und
Acker geh�rte. Angerh�usler bzw. Schlo�gr�ndner waren diejenigen, die ihr
H�uschen auf dem Dorfanger bzw. dicht am Herrenhaus gebaut hatten.
Freig�rtner (auch: Freileute, in der Grafschaft Glatz: St�ckleute) �hnelten
den H�uslern, hatten aber h�ufig, jedoch nicht immer, zus�tzlich einige
Morgen Land.
Dreschg�rtner (in Mittel- und Oberschlesien auch: Robotg�rtner) waren
�hnlich gestellt wie die Freig�rtner, jedoch zus�tzlich zum Frondienst
verpflichtet.
Erl�uternd hei�t es bei Ziekursch:
"Der H�usler- und G�rtnerstand war in der Hauptsache durch den
Drei�igj�hrigen Krieg auf Kosten des Bauernlandes durch die Zertr�mmerung
verlassener Bauernhufen geschaffen worden und hatten sich bis zur Mitte des
18. Jh. in gleicher Weise vermehrt... So hatten sich �bergangsformen
gebildet, n�mlich die Gro�g�rtner oder Kuh- und Halbbauern... ferner die
'bespannten H�usler'." (S. 74)
"Hinsichtlich der Gr��e des Landbesitzes bestanden zwischen Bauern, G�rtnern
und H�uslern keine scharfen Grenzen... Bauern, G�rtner und H�usler besa�en
ihren Hof oder ihr H�uschen nicht als volles Eigentum im modernen
r�misch-rechtlichen Sinne, sondern dem Guts- oder Grundherrn ihres Dorfes
stand immer ein Obereigentumsrecht zu; das Besitzrecht des Landvolkes war...
entweder erblicher oder unerblicher Natur." (S. 76)
Die G�rtner hatten Frondienste zu leisten. Die Freig�rtner schuldeten h�here
Grundzinsen und hatten in der Regel einige gemessene Dienste in der
Erntezeit zu leisten. In der Grafschaft Glatz waren die Freig�rtner
dienstfrei.
Die Dreschg�rtner hatten t�glich mit einer Magd, in der Erntezeit mit
zus�tzlichen Arbeitskr�ften auf dem Gut zu dienen. Sie pfl�gten mit den
herrschaftlichen Gespannen, �bten sonstige Feldarbeit aus, im Winter mu�ten
sie dreschen, H�lsenfr�chte verlesen oder Holz hacken. Vom Geschnittenen
bzw. Gedroschenen erhielten die Dreschg�rtner einen bestimmten Anteil (die
Mandel bzw. die Hebe), der regional sehr unterschiedlich war.
Bauern, G�rtner und H�usler waren Erbuntertanen des Besitzers des Dorfes;
sie und ihr pers�nliches Eigentum konnten "so wie andere Sachen" verkauft,
verhandelt und verschenkt werden auch nach dem Auslande. Die angesessenen
Bauern, G�rtner und H�usler konnten in Niederschlesien nur mitsamt ihrem
Grund und Boden an den benachbarten Herrenhof verkauft werden, ihre Kinder
und ihr Gesinde aber konnten ebenso wie die Einlieger beliebig verhandelt
werden. Der Verkauf von Untertanen wurde am 2. M�rz 1759 verboten, aber bis
sich die alte Gewohnheit verlor, verging noch viel Zeit. (S.96ff.)
Viele Gr��e
Konrad Wei�
k.weiss(a)bln.de