Hallo Dieter,
meine Antwort bezieht sich auf Deine 2. Frage.
ein Krüger war ein Krugbesitzer od. -pächter, der eine Schankwirtschaft betrieb.
Heute Gastwirt. In früherer Zeit, bei der Verschreibung von Hufen zur Anlage eines
Dorfes, wurde das Krugrecht dem Lokator, dem mit der Dorfgründung beauftagten Vasallen
des Landesherrn,meist nebst dem Mahlrecht zum betreiben einer Mühle in der Verleihungsurkunde
verschrieben. Später ging das Krugrecht auf den Schulzen über und war häufig auch mit der Braugerechtsamen verbunden. Meist jedoch berechtigte das Krugrecht lediglich zum Ausschank
des von der Dorfgemeinschaft benötigten Bieres.Wobei Menge und Bezugsort festgelegt waren.
Das mit dem Krug verbundene Grundstück war meist kölmischen Charakters, d.h. Scharwerks-und
Naturalabgabenfrei.Für das Land hatte er jährlich eine festgeschriebene Summe zu entrichten,
die Abgaben für den Krug selbst richteten sich nach der Höhe des Ausschanks.
Im Gegensatz zum Scharwerksbauern durfte er den Krug nach eigenem Ermessen veräußern oder
vererben, da das Gebäude als ihm eigentümlich galt, wenn es nicht gepachtet war. Für den Ver-
kauf der Hufen jedoch mußte auch er die Einwilligung des landesherren einholen.
Grüße
M. Fox
"Dieter Beister" <d.beister@t-online.de> schrieb: