Begriffsklärung Landgödinge und dgl

Liebe Mitforscher und Mitforscherinnen,

ist jemand unter Euch, der mir bei der Kl�rung verschiedener
Begriffsdefinitionen helfen kann? Es geht um folgende, im Zusammenhang
mit den alten Gogerichten �blichen Begriffe wie

- g�dingspflichtige Gemeinde

- Landg�dinge

- G�dingsbank

- Blutronne

- Blauschl�ge

Meine mir zur Verf�gung stehenden Lexika und historische Fachliteratur
sowie die Suche im Internet haben keine Fundstellen aufgezeigt, die die
Begriffe ekl�ren k�nnten.

Vielen Dank f�r die M�he
und herzliche Familienforschergr��e

Hans-J�rgen Hammacher

Hallo Hans-Jürgen,

nanu, es findet sich doch allerhand darüber im Internet ...

Zu Landgödinge (Landgedinge, Landding, u. ä.) fndet sich z. B. in Meyers Konversations-Lexikon, 1888, folgendes:

Ding (althochd. Ding, mittelhochd. Dinc, nord. Thing), Volksversammlung der alten germanischen und skandinavischen Völker, in der beraten oder das Recht gesprochen wurde; auch s. v. w. Gericht, Gerichtsort. Noch jetzt ist in Island Thing gleichbedeutend mit Gerichtssprengel, und auch sonst kommt das Wort in den skandinavischen Reichen in verschiedener Bedeutung und Zusammensetzung vor, z. B. Storthing, die norwegische Reichsversammlung; Lagthing, der engere Rat derselben; Folkething, die Zweite, Landsthing, die Erste Kammer in Dänemark.
Echtes Ding nannte man eine Hauptversammlung, zu welcher sich alle Dingpflichtigen, d. h. alle Freien, einfinden mußten, während beim Nachding nur die Beteiligten erschienen. Ungebotenes Ding war die regelmäßige Versammlung, welche fast allenthalben dreimal des Jahrs (die Hauptversammlung fiel in den Herbst: Herbstding) nach vorhergegangener Auslegung, d. h. Ladung, gehegt, d. h. gehalten wurde; außerdem fanden noch außerordentliche Dinge statt, zuweilen auch Botdinge genannt, obwohl
dieser Ausdruck gewöhnlich s. v. w. Bußding, d. h. eine solche Versammlung, welche bei Strafe besucht werden mußte, bedeutet.
Der Dingplatz, die Dingstätte, war in den ältesten Zeiten ein ehemaliger Opferplatz unter freiem Himmel, auf einem Hügel oder unter heiligen Bäumen. Die Fürsten hatten ihren Platz auf einem Stein (Dingstein); ihn umstanden die Männer, mit Helm und Schwert
bewehrt, die Schilde wurden an Bäumen aufgehängt. Die Richter erhielten einen freien Trunk (Bot-, Boten-, Bodenwein). Im Mittelalter war das Ding nur noch Gericht. Der Ort, wo es gehalten wurde, hieß Dingstuhl (Dingbank, Dingstatt, Dingstelle) und war
zuweilen durch Rolandssäulen ausgezeichnet.
Nach den verschiedenen Distrikten, für welche das Ding zusammentrat, hieß es Landding, Goding (Gauding), Burgding. Eine Gerichtsstelle für Erbzinsverhältnisse hieß Dinghof (Hubengericht), der Herr eines solchen Dinghofsherr (Dinggraf), der unter Beisitz
der Dinghofsleute (Hubner), d. h. Besitzer von Erbgütern (Dinggüter), selbst Gericht hielt oder durch einen Beamten (Dingvogt) halten ließ. Der einem Dingstuhl Unterworfene hieß dingstellig, dingpflichtig, die vor denselben gehörige Klage dingstellige Sache oder
Klage, ein dem Gericht Entflohener dingflüchtig. Den Dingstühlen stand Unverletzlichkeit (Dingfriede) zu.

Eine gedingspflichtige Gemeinde war zum einen zur Teilnahme am Geding verpflichtet, zum anderen zur Beachtung und Durchsetzung der Beschlüsse und auch an der Beteiligung an den Kosten.

Zur Dingbank findet sich im "Deutschen Rechtswörterbuch (DRW)" folgende Erklärung:

Dingbank: Sitz des Gerichts, dann übertragen Gerichtsstelle, Gericht, Gerichtsbezirk.

Adelung schrieb in seinem "Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart":

Die Blutronne oder die Blutrunst, plur. die -n, -en, ein größten Theils veraltetes Wort, welches nur noch in den Statuten besonderer Gegenden vorkommt. 1) Das Rinnen oder Fließen des Blutes nach einer gewaltsamen Verwundung; ohne Plural. 2) Dergleichen fließende, oder blutrünstige Wunden selbst. 3) Das Recht, dergleichen Beschädigungen, die mit Blutvergießen verbunden sind, zu bestrafen; und in noch weiterer Bedeutung, 4) auch die ganze obere Gerichtsbarkeit, der Blutbann, selbst. Und vvaz her doruffe rechtis hatte von Blutrunst adir von Halsgerichte, heißt es in einer Urkunde Markgr. Theodors von Meißen von 1210. 5) Die Strafe für blutrünstige Beschädigungen. Die mag ain Burgermeister vvol richten und allez daz, damit man den Lip [1097-1098] nicht veruuurket und Blutruns git, Schwabensp. Kap. 166. S. Blutrünstig und Rinnen.

Blauschläge waren körperliche Mißhandlungen (strafbare Körperverletzungen also). So z. B. das "DRW":

Blauschlag: blaue Stellen verursachender Schlag.

Viele Grüße,
Jürgen

Ich sage allen herzlichen Dank f�r die prompte Hilfe. Sie hat mir sehr
geholfen.

Hans-J�rgen Hammacher

"Manfred Thon" <mailto:thon-braschwitz@web.de> schrieb:

Hallo Hans-J�rgen

Google gibt da Aufkl�rung.

Hier ist was ich Blutronne gefunden habe.

Die Blutronne, oder die Blutrunst, plur. die -n, -en, ein gr��ten Theils veraltetes Wort, welches nur noch in den Statuten besonderer Gegenden vorkommt. 1) Das Rinnen oder Flie�en des Blutes nach einer gewaltsamen Verwundung; ohne Plural. 2) Dergleichen flie�ende, oder blutr�nstige Wunden selbst. 3) Das Recht, dergleichen Besch�digungen, die mit Blutvergie�en verbunden sind, zu bestrafen; und in noch weiterer Bedeutung, 4) auch die ganze obere Gerichtsbarkeit, der Blutbann, selbst. Und vvaz her doruffe rechtis hatte von Blutrunst adir von Halsgerichte, hei�t es in einer Urkunde Markgr. Theodors von Mei�en von 1210. 5) Die Strafe f�r blutr�nstige Besch�digungen. Die mag ain Burgermeister vvol richten und allez daz, damit man den Lip [1097-1098] nicht veruuurket und Blutruns git, Schwabensp. Kap. 166. S. Blutr�nstig und Rinnen. [1099-1100]
Uwe
Uwe-Karsten Krickhahn
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http://wiki-de.genealogy.net/Kartenmeister

Hallo Uwe,

das hatten wir (ich) doch schon heute nachmittag gesendet ...

Du solltest aber wenigstens auch die Quelle angeben (nämlich: Adelung, "Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart"), damit der Empfänger oder andere ggf. noch mal nachschlagen können.

Viele Grüße,
Jürgen

Sicherlich, man kann ja alles machen damit die Leute nicht selber suchen m��en.

Nicht unbedingt meine Art.

Ich gebe Dir keine Fische, aber lerne Dir wie du fischen must.

Uwe

Uwe-Karsten Krickhahn
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