Begriff Scholtisei

Hallo an alle in der Liste,

kann mir vielleicht jemand erklären, was der Begriff Scholtisei
bedeutet?

Gibt es den Beruf eines (herrschaftlichen) Schatters? (Das Wort sah nicht wie Schäfer aus):

Und noch eine dritte Frage: Was war ein Freigärtner?

Vielen Dank im voraus - Ilona

Sehr geehrte Frau Lehnert,

In meinem Buch "Das schlesische Dorf Klein Ellguth", K�ln 2000, S., habe ich
eine knappe Erl�uterung des Begriffs "Freig�rtner" gegeben. Freig�rtner waren
demnach Rustikalstellenbesitzer (also Hofstellenbesitzer, nicht etwa P�chter!)
mit besonderen Rechten und Pflichten:

Betrachten wir zun�chst die Verh�ltnisse im achtzehnten Jahrhundert, also vor
der Bauernbefreiung durch die Preu�ischen Reformen!

In diesen alten Zeiten unterstand jede schlesische Dorfgemeinschaft einem
Grundherrn; dieser war in der Regel der Besitzer des jeweiligen Rittergutes. Die
Grundherrschaft und das Rittergut wurden �Dominium' genannt.

Das Dominium hatte die Oberaufsicht und das Verf�gungsrecht �ber den Dorfanger
mit der Dorfstra�e und dem Dorfteich, �ber die Grenzraine, Wege, Stege, B�che,
Fl�sse und die sonstigen unbebauten Flecken der Dorfgemarkung nebst besonderen
Rechten, deren wichtigste das Jagdrecht, das Fischereirecht und das Bier- und
Branntweinmonopol waren.

Vor allem aber geh�rten dem Dominium innerhalb der Gemarkung umfangreiche,
mehrere hundert Hektar gro�e L�ndereien, die mit Hilfe dienstpflichtiger Knechte
und M�gde und sonstiger Dienstleute sowie mit Hilfe der zu bestimmten Diensten
verpflichteten Stellenbesitzer bewirtschaftet wurden.

Alle Grundbesitze im Dorf mit Ausnahme des Rittergutes geh�rten solchen
Stellenbesitzern. Diese �Possessionen' (Besitzt�mer) waren je nach der Gr��e und
Beschaffenheit des Bodens und je nach der Belastbarkeit ihrer Inhaber in drei
Arten von �Rustikalstellen' eingeteilt: in Bauernstellen, G�rtnerstellen und
H�uslerstellen.

Die Zahl der Stellen eines Dorfes war durch Herkommen und Vereinbarung in
�Urbaren' schriftlich festgelegt und nur in sehr gro�en Zeitabst�nden durch
Anpassung an neue Verh�ltnisse ver�nderbar.

�ber alle Rustikalstellen des Dorfes war die Grundherrschaft Obereigent�mer.
Zwar war in Mittelschlesien der Stellenbesitz erblich; die Herrschaft konnte
also einzelne Stellen nicht willk�rlich einziehen und neu besetzen. Aber der
Stellenbesitzer war bei jedem Besitzwechsel (Verkauf, Abtretung oder Erbfall) an
die Zustimmung des Grundherrn gebunden und mu�te in jedem dieser F�lle eine
Besitzwechselabgabe, das sogenannte �Laudemium', zahlen.

Der Besitzwechsel konnte aber auch versagt werden, wenn durch ihn die
Wirtschaftlichkeit der Stelle gef�hrdet war. Denn die Grundherrschaft hatte die
Pflicht, die Rustikalstellen betriebsf�hig zu halten; sie mu�te also in
Notzeiten, bei Mi�ernten und Viehsterben den Stelleninhabern Brot bis zur
n�chsten Ernte, Saatgetreide und Vieh liefern und die Geb�ude in bewohnbarem
Zustand erhalten.

Dieses System hatte stark patriarchalische Z�ge; der Gutsbesitzer befand sich
gegen�ber den Gutsuntertanen in einer �hnlichen Rechtsstellung wie ein Vater
(�pater') gegen�ber seinen unm�ndigen Kindern: Er war f�r sie verantwortlich und
teilte ihnen Arbeiten und Pflichten zu.

Es gab �freie' und �dienstpflichtige' Stellenbesitzer. Die Freibauern, die
Freig�rtner und die Freih�usler waren solche Stelleninhaber, deren Pflichten
gegen�ber der Grundherrschaft haupts�chlich in Geldzins und Naturalabgaben und
weniger in Diensten bestanden; demgegen�ber waren die dienstpflichtigen Bauern,
G�rtner und H�usler st�rker durch Frondienste und weniger durch Zinsleistungen
belastet.

F�r sie alle und nat�rlich erst recht f�r die landbesitzlosen Gutsinsassen und
Mietwohner war die Gutsherrschaft gleichsam die unterste staatliche und
rechtliche Instanz, gegen�ber deren Entscheidungen allerdings auch Einspruch
eingelegt und sogar prozessiert werden konnte.

Die Bauern sa�en auf den am besten ausgestatteten Rustikalstellen, Sie hatten
au�er Haus und Hof und Garten so viel Ackerland, da� sie zu dessen Bestellung
mehrere Pferde- und Ochsengespanne ben�tigten. Die Bauerng�ter umfa�ten ein oder
zwei, seltener mehr, schlesische Hufen (zu je 16,8 Hektar). Wenn die Bauern
fronen mu�ten, hatten sie vor allem mit ihren Pferdefuhrwerken Spanndienste zu
verrichten.

Die G�rtner hatten au�er Haus, Hof und Garten nur wenig Ackerland; sie besa�en
verschiedenerlei Vieh, allerdings keine Pferde. Ihr Dienst f�r die Herrschaft
bestand haupts�chlich in Handdiensten. Wegen der geringeren Ertragf�higkeit
ihrer Stelle �bten sie gew�hnlich nebenbei ein Handwerk aus; wenn sie keines
beherrschten, verdingten sie sich nebenbei als Tagel�hner. Es gab aber auch
G�rtner, insbesondere Freig�rtner, die so viel Land hinzugepachtet hatten, da�
sie sich und ihre Familie allein vom Ackerbau und von der Viehzucht ern�hren
konnten.

Die H�usler hatten die kleinsten Rustikalstellen inne; denn zu einer
H�uslerstelle geh�rten nur Haus, Hof und Garten und so gut wie gar kein
Ackerland, Zwar hielten auch die H�usler Vieh, vor allem Kleinvieh; sie konnten
aber vom Gartenbau und von der Viehhaltung allein nicht leben und arbeiteten
daher haupts�chlich als Handwerker, Tagel�hner oder Gutsarbeiter. Ihre Dienste
f�r das Dominium bestanden ausschlie�lich aus Handdiensten; das hei�t, sie
mu�ten f�r eine festgesetzte Anzahl von Tagen mit einer bestimmten Anzahl von
Familienangeh�rigen der Gutsherrschaft zur Verf�gung stehen.

Die �brigen Bewohner des Dorfes waren landlose Gutsarbeiter, Tagel�hner,
Knechte, M�gde, Sch�fer, Hirten, Fischer und sonstige Gewerbetreibende, die in
den zahlreichen Gesindewohnungen des Dominiums und seiner Vorwerke lebten oder
als Einlieger, Inwohner oder Mietwohner einzelne R�ume oder Auszugwohnungen der
Stellenbesitzer gemietet hatten.

In den Reformjahren 1807, 1811, 1821 und 1845 wurden nun die schlesischen
Landleute durch eine Reihe k�niglicher Abl�sungsverordnungen
(Regulierungsedikte) schrittweise aus der Gutsuntert�nigkeit befreit. Die
Ritterg�ter behielten zwar ihre dominierende Rolle, aber mehr durch die Gr��e
und wirtschaftliche Bedeutung der Gutsbezirke und weniger durch die ihnen
verbliebenen Reste richterlicher und polizeilicher Verf�gungsgewalt �ber die
Gemeindebezirke.

Von nun an waren die jetzt freien d�rflichen Stellen fast nur noch durch die -
im einzelnen geschichtlich bedingte - Gr��e des zugeh�rigen Ackerlandes
voneinander unterschieden. Als im Laufe der zweiten H�lfte des neunzehnten
Jahrhunderts eine Reihe von G�rtnern und H�uslern durch Pacht, Kauf, Erbschaft
oder Einheirat ihr Besitztum vergr��ern konnte, da verloren die Bezeichnungen
�Bauer', �G�rtner' und �H�usler' ihren urspr�nglichen Sinn. Der Begriff �Bauer'
wurde zwar weiterhin f�r die Eigent�mer einer oder mehrerer Hufen verwendet;
aber immer h�ufiger begegnen uns in den Urkunden schon vor der Jahrhundertwende
die umfassenderen Begriffe �Freistellenbesitzer' oder �Stellenbesitzer' und zu
guter Letzt der Sammelbegriff �Landwirt'. -

Den Begriff "Scholtisei" hat m. E. Herr Kille im Heimatblatt f�r die Kreise
Strehlen und Ohlau (1/2000, S. 16) sehr gut erkl�rt:

Erbscholtisei ist der schlesische Ausdruck f�r den Besitz und das Schulzenamt,
welches soviel wie Gemeindevorsteher beinhaltet. Der Schulze war also Inhaber
eines erblichen Grundbesitzes, verbunden mit dem Amt eines B�rgermeisters und
der Aus�bung der niederen Gerichtsbarkeit, daher wurden sie auch als Erb- und
Gerichtsschulzen bezeichnet. Auch in Niedersachsen und Westfalen war der Besitz
als Schulzenhof genannt, in S�ddeutschland als Meierh�fe und im st�dtischen
Bereich als Vogtei.

W�hrend der deutschen Besiedlung Schlesiens war dieses Amt und Besitz dem
"Lokator", dem Siedlungswerber vom Grundherren �bertragen. In Schlesien waren
das damals die Piasten-Herz�ge, F�rsten-oder Bist�mer. Die Vertr�ge wurden also
nur zwischen Lokator und Grundherrschaft, nicht mit dem Siedler get�tigt. Dem
Lokator oblag es dann, Neuansiedler in ihrer alten Heimat zu werben und in die
neue Heimat zu f�hren. Er hatte in dem ihm zugewiesenen Landstrich die
Siedelarbeit zu �berwachen und zu leiten, mu�te am Anfang f�r Saatgut und
Ger�tschaften und f�r die Existenz der Siedler sorgen. Sie konnten also keine
abenteuerliche Gl�cksritter sein, sondern mu�ten �ber Erfahrung und
entsprechendes Verm�gen verf�gen und trugen hohe Verantwortung dem Grundherren
gegen�ber. Die Belohnung war dann das Schulzenamt und das Schulzengut, die
Erbscholtisei.

Der Schulze, in alten Urkunden "Scultetus" genannt, �bernahm somit eine f�hrende
Funktion in der b�uerlichen Gemeinde. Ein weiteres Merkmal der Scholtisei war
Besitz der Dorfschenke und Handelserlaubnis (Erbkretscham, Erbkr�mer), die
Errichtung von Handwerksbetrieben oder M�hlen (Erbschmiede, Erbm�ller) und
anderen Privilegien. Mit diesem Besitzstand �berragte der Erbschulze mit seiner
Erbscholtisei verst�ndlicherweise die �brigen Einwohner eines Ortes. Diese
wirtschaftliche Vorrangstellung verband sich aber auch mit vielen rechtlichen
und �ffentlichen Funktionen. Er hatte im Ort die Polizeigewalt und niedere
Gerichtsbarkeit (Erb- und Gerichtsschulze) und fungierte als Gerichtsbeisitzer
bei Verhandlungen h�heren Orts. F�r seinen Grundherren mu�te er Steuern und
Abgaben einziehen und Verordnungen bekannt machen. �ltere Leser werden sich noch
an das "Krumphulz", die "Krumme" oder an das zum "Gebote giehn" erinnern.
Diese Rechte und Pflichten waren aber nicht an die Person, sondern an die
besitzende Scholtisei gebunden. Der Besitz war in m�nnlicher und weiblicher
Linie vererbbar, frei verk�uflich, teilbar z. B. der Verkauf von M�hlenrecht und
beleihbar, also kreditf�hig. Das waren f�r lange Zeit Zugest�ndnisse des
Grundherren, war die Scholtisei doch auch von grundherrlichen Zinsen befreit
(Freigut, Freibauern).

War der Schulze anfangs Vertrauensmann des Grundherren, verlor er mit
fortschreitendem Verfall landesf�rstlicher Macht seine Rechte und Privilegien.
Das f�hrte oft zum wirtschaftlichen Niedergang, �berschuldung, Teilung des
Besitzes und Untert�nigkeit; und mit der Ausdehnung der Ritterg�ter schwanden
die Erbscholtiseien. Walter Latzke berichtet in "Die Schlesische Erbscholtisei":

Im Krs. Breslau gab es 1830 noch 59 Erbscholtiseien, 1902 nur noch 23. Im etwa
gleichen Zeitraum im Kreis Ohlau ging ihre Zahl von 49 auf 20 und im Kreis Brieg
von 37 auf 17 zur�ck. Bis zur Vertreibung waren das gute b�uerliche Wirtschaften
und die Bezeichnung "Erbscholtisei" nur noch ein Aush�ngeschild. -

Einen "Schatter" gab und gibt es nicht. In Ihrem Originaltext steht sicherlich
stattdessen "Schaffer".

Ihr Name Lehnert ist �brigens f�r mich sehr interessant, da ich eine
Ururururgro�mutter Maria Lenorth in Minken Kreis Ohlau habe.

Mit freundlichen Gr��en! Klaus Kunze

Wenn die Bauern
fronen mu�ten, hatten sie vor allem mit ihren Pferdefuhrwerken
Spanndienste zu verrichten.

Deswegen werden meine mitteldeutschen Vorfahren (nord�stliches Th�ringen),
jedenfalls zum gr��ten Teil, ANSP�NNER genannt.
Herrn Kunze geb�hrt f�r seine Ausf�hrungen Dank.

Viele Gr��e INGO