[bavaria-L] Reform des Personenstandsgestzes

Liebe Listenmitglieder,

gerne leite ich die Ausführungen von Herrn Schwarz weiter, da diese für
uns von Bedeutung sind.

Ich wünsche allen für das Jahr 2009 Gesundheit, Glück, Zufriedenheit und
Erfolg.

Mit herzlichen Grüßen aus der Blautopfstadt Blaubeuren
Petra (Kreuzer)
WGfF-Mitglied Nr. 7955
www.petrakreuzer.de
p.kreuzer@petrakreuzer.de

Dauersuche:
Roth, Lambio, Vernuell, Cordell,

From: "Ferdinand Schwarz" <ferdi@asamnet.de>
To: "Petra Kreuzer" <p.kreuzer@petrakreuzer.de>
Sent: Thursday, January 01, 2009 10:47 AM
Subject: Re: [bavaria-L] Reform des Personenstandsgestzes

Hallo Frau Kreutzer,
zunächst wünsche auch ich Ihnen ein gutes Neues Jahr. Meine
Ausführungen zur Reform des Presonenstandsrechts können Sie gerne an
andere Listen weitergeben.
Herzliche Grüße von
Ferdinand Schwarz

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Hallo liebe Listenteilnehmer,

wie schon mehrfach in der Liste informiert wurde, tritt zum 01.01.2009
das Gesetz zur Reform des Personenstandsgesetzes in Kraft. An diesem
Gesetz wurde, wie in den letzten Jahren üblich, bis kurz vor dem
Inkrafttreten "herumgestrickt". Änderungswünsche äußerte der Bundesrat
noch im November 2008!!
Für die Ahnenforscher sind bei dieser Reform besonders die
Vorschriften über die Benutzung des Personenstandsregisters und der
Sammelakten von Bedeutung.
§ 61 Abs. 1 Satz 1 PSTG bestimmt, dass für die Benutzung der bei den
Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum
Ablauf der in § 5 Abs. 5 PStG gestgelegte Fristen (Eheregister 80
Jahre, Geburtenregister 110 Jahre, Sterberegister 30 Jahre) die §§ 62
bis 66 PStG maßgeblich sind.
Ich möchte nun als Leiter eines kleineren Standesamtes der Gemeinde
Freudenberg (4.500 Einwohner) diesen nüchternen Gesetzestext etwas
erläutern.
Dies bedeutet, das vor Ablauf der obengenannten Fristen nur
Abkömmlinge und Verwandte 1. Grades (Bruder, Schwester) Einsicht in
die Personenstandsregister erhalten. Bisher nur direkte Abkömmlinge.
Aus diesen Registern werden auch wie bisher Personenstandsurkunden
ausgestellt.
Nach Ablauf der Fortführungsfristen sind die Personenstandsregister,
die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen
archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven
zur Übernahme anzubieten.
Diese neue Vorschrift bedeutet, dass alle Personenstandseinträge die
älter als die festgelegten Fristen sind, nicht mehr dem Standesamt
zugeordnet sind, sondern dem jeweiligen Archiv. Dieses Archivgut steht
grundsätzlich auch natürlichen Personen auf Antrag für die Benützung
zur Verfügung, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung
glaubhaft gemacht wird. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere
auch dann gegeben, wenn die Benutzung zu wissenschaftlichen,
heimatkundlichenund familiengeschichtlichen Zwecken erfolgt. Das
Archivgut steht somit gerade auch den Genealogen zur Benutzung zur
Verfügung.
In unserem Standesamt werden wir so verfahren, dass die
Personenstandsbücher wie bisher im Standesamt untergebracht bleiben.
Aufgrund der jeweiligen Fristen ist unser zuständiger Sachbearbeiter
in der Doppelfunktion als Standesbeamter (Fälle die jünger als die
vorgegebenen Fristen sind) und als Gemeindearchivar (für alle älteren
Fälle) zuständig. Aus den jüngeren Personenstandsbüchern kann der
Standesbeamte wie bisher entsprechende Urkunden ausstellen. Für die
älteren Fälle ist er als Archivar nur mehr zur Erstellung von
Fotokopien ermächtigt.
Nachdem diese Regelung sicherlich nur bei kleineren Standesämtern
möglich ist, wird in größeren Kommunen das Archivgut des Standesamtes
sicherlich an das Stadt- oder Gemeindearchiv abgegeben.
Die bei den Landratsämtern aufbewahrten "Zweitbücher" oder wie sie
jetzt heißen"Sicherungsakten" dürften an die jeweiligen Staatsarchive
abgegeben werden.
Demnach hat der Ahnenforscher ab 01.01.2009 die Möglichkeit
Personenstandseinträge sowohl bei den Staatsarchiven als auch bei den
Gemeinden einsehen zu können. Eine Voranfrage, wo die Unterlagen
aufbewahrt werden, wäre jeweils sinnvoll.
Einen Hinweis möchte ich noch zu den Sammelakten geben, deren Existenz
vielen bisher nicht bekannt war. Zu jedem Personenstandsfall (Geburt,
Heirat, Tod) werden Sammelakten angelegt, in denen die für die
Beurkundung erforderlichen Unterlagen zusammengefasst werden.
Die Vorlage dieser Sammelakten erfolgt nach den gleichen Vorschriften
wie bei den Standesamtseinträgen. Hierzu wurde in der letzten
Standesamtsdienstbesprechung folgender Hinweis erteilt:
Hinsichtlich des Umfangs des Benutzungsrechts an den Sammelakten, die
weitaus mehr Daten umfassen als die Einträge, sollte wie bisher der in
§ 48 DA niedergelegte Grundsatz gelten, nach dem die Übermittlung aus
den Sammelakten nur hinsichtlich solcher Angaben und Unterlagen
gestattet ist, die für Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalles
erhoben worden sind.
Diese Beurteilung muss dann jeder Standesbeamte bzw. Archivar selbst
feststellen.
Nach diesen "trockenen" Ausführungen möchte ich noch daruaf hinweisen,
dass die Standesbeamten bei Dienstbesprechung im Dezember 2008 konkret
in die Gesetzgebung eingeführt wurden, die Vordruckverlage unter
enormen zeitdruck stehen und die Einweisung in die erforderliche
Standesamts-Software erst in den kommenden Wochen und Monaten erfolgen
kann. Deshalb sollte nicht jeder Ahnenforscher gleich in den ersten
Wochen des neuen Jahres die Standesämter und Kommunalarchive stürmen.
für Rückfragen, soweit ich Auskunft geben kann, stehe ich gerne zur
Verfügung und wünsche allen Genealogen und ihren Familien ein
erfolgreiches und gesundes Neues Jahr.
Herzliche Grüße aus Freudenberg von
Ferdinand Schwarz
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