Bauernauszügler

In einer eMail vom 16.09.03 22:05:51 (MEZ) - Mitteleurop. Sommerzeit schreibt
Duenengarten@aol.com:

Was bedeutet ein
Bauerauszuegler? Danke fuer jeden Hinweis,

Hallo Klaus
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Auszügler
der aus Altersgründen sein landwirtschaftliches Gut an einen anderen, in der
Regel einen Erben übergibt.
Altteil, Altvaterrecht, Ausgedinge, Austrag, Auszug, Grossvaterrecht,
Leibgedinge, Leibzucht, Verpfründung, reservatum rusticum, vidualitum) Leistungen und
Lieferungen, die dem Besitzer eines Gutes (i.d.R. eines bäuerlichen), der dieses
Gut einem o. mehreren seiner Kinder bzw. Erben bei Lebzeiten abtritt, auf
Lebenszeit zustehen, dann auch der Vertrag, der dies regelt. Das Altenteil ist
entweder persönliche Forderung an den Rechtsnachfolger oder Reallast auf dem Gut;
es besteht in Geld oder Naturalien, i.d.R. auch einer Wohnung für den
Altenteiler (Altbauer, Altsitzer, Austrägler, Auszügler, Leibzüchter, Pfründer),
einem Grundstück usw. Quelle: Haberkern, Wallach: Hilfswoerterbuch fuer Historiker
1, Tübingen 1995
Altsitz, Ausgedinge oder Auszug, im Landwirtschaftsrecht die je nach lokaler
Üblichkeit oder nach Herkommen unterschiedlichen, gesamten definierten Rechte,
die ein Bauer (Altenteiler oder Auszügler) oder dessen Witwe behält, wenn er
seinen Hof an einen Nachfolger bzw. Erben übergibt. Zu diesen Rechten, die in
einem Übergabevertrag festgehalten werden, gehören u. a. das lebenslange
Wohnrecht auf dem Hof oder vom Nachfolger zu leistende Geldrenten oder
Naturalleistungen. Falls die Rechte des Altenteils an den Altenteiler nicht erfüllt
werden, kann er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Nachfolger übergeben hat und nun im "Auszugshaus" wohnt, dies nennt man in
Niedersachsen auch "Altenteil". In der Regel war es ein zum Hof gehörendes, kleineres
Haus, während der Nachfolger (Erbe) mit Familie im Haupthaus wohnte.
sonst unfähig geworden war, seine Hofstelle zu führen, konnte er Auszügler
werden. Er übergab dann in vertraglicher Regelung den Stellenbesitz einem der Söhne
oder Schwiegersöhne und ging in den 'Auszug'; das heißt: er bezog je nach der
Größe des Besitztums eine Auszugskammer, eine Auszugsstube, eine
Auszugswohnung oder gar ein Auszugshäusel und genos fortan außer dem Wohnrecht auf
Lebenszeit eine Reihe anderer Nutzungsrechte sowie das Recht auf kostenlose
Überlassung bestimmter Lebensmittelmengen. Das unkündbare Auszugsrecht war zwar eine
feste hypothekarische Einschränkung des Eigentums- und Verfügungsrechts, da es
unwiderruflich als bleibende Last am Besitz der Hofstelle haftete. Aber die
jungen Leute [welche die Hofstelle übernahmen] wussten, sie würden dereinst ebenso
verfahren wie jetzt ihre Eltern; und auch für sie würde künftig der Auszug
die einzige Möglichkeit sein, eine ausreichende, hinlänglich sichere
Altersvorsorge zu treffen. Eine staatlich geregelte Renten- und Krankenversicherung stand
ja in den Zeiten vor Bismarcks Sozialgesetzgebung noch in den Sternen!
...Fast überall in unserer Heimat galt das Jüngstenrecht; nicht der älteste,
sondern der jüngste Sohn übernahm 'den väterlichen Besitz, erhielt ihn aber
nicht zum vollen Wert angerechnet, sondern er genoss bei der Erbteilung den
Vorzug vor Brüdern und Schwestern, deren Erbteil infolgedessen sehr viel kleiner
ausfiel' [Johannes Ziekursch, Hundert Jahre schlesischer Agrargeschichte,
Breslau 1915, S. 81].
Das Jüngstenrecht mag durchaus sinnvoll gewesen sein. Denn gewöhnlich war ein
Stelleninhaber noch tatkräftig genug, wenn seine ältesten Kinder heirateten,
und konnte mit dem Auszug warten, bis der jüngste Sohn zum Manne gereift war.
Das reformfreudige 19. Jahrhundert hat das Jüngstenrecht wegen häufig
auftretender Nachteile [vor allem wegen der Gefahr hoher Verschuldung] dennoch
allmählich beseitigt; 'an seine Stelle trat in einem großen Teil Deutschschlesiens
die Überlassung der geschlossenen Hofstelle in den letzten Lebensjahren der
Eltern, die auf den Auszug gingen, an eines der Kinder, nicht immer das jüngste,
zu einem unter dem wahren Wert stark zurückbleibenden Preise durch einen
sogenannten kindlichen Kauf' [Ziekursch a.a.O., S. 297]." Zitiert aus: Klaus Kunze,
Das schlesische Dorf Klein Ellguth "Oelßnischen Creyses", Köln 2000, S. 80 f.

Mit freundlichen Grüßen aus Kerpen

Rudolf Andermann