Bauern und Heuerlinge in der Senne

Hallo nochmals,

speziell zu den Bauern und Köttern/ Heuerlingen in der Senne habe ich noch ein anderes Buch. Zwar weiß ich, dass das Thema nicht für jeden von Euch aktuell interessant ist, aber sicherlich kann die eine oder andere Information daraus auch von allgemeinem Interesse sein (jetzt oder später) und zu weiteren Nachforschungen/ Überlegungen Anlass geben. Die Spezialisten und Kenner unter Euch ( ich selber bin es ja nicht, noch nicht ) werden es mir nachsehen, dass ich auf dieses Thema zu sprechen komme.
Daher also hier noch ein weiterer Beitrag:

Im Buch „Mitte der Senne, Schloss Holte-Stukenbrock (ein Heimatbuch von Rudolf Gürtler)" geht es teils auch um Heuerlinge, aber einige Abschnitte sind auch den eigenbehörigen Bauern, dem Namensübergang bei Übernahme eines Hofes, dem Freikaufen aus der Eigenbehörigkeit bei Heirat mit einem „freien Bauern“ etc.. gewidmet. Es geht auch um die besondere Siedlungsgeschichte und um die Höfe/ Colonate, die es dort gab und teils noch gibt.

Seite 74, Zitatbeginn:
„Man könnte der Auffassung sein, es hätte ein großer Standesunterschied zwischen den Freien und den Eigebehörigen (Eigenbehöriger = abgabepflichtiger Bauer) bestanden. Das war nicht der Fall. Wir sehen z.B. Heiraten zwischen ihnen. So heiratete die eigenbehörige Klara Angela Welschmeier auf den freien Gauksterthof. Vorher kaufte sie sich allerdings frei, weil ihre Kinder sonst trotz des freien Vaters wieder eigenbehörig geworden wären. Es hieß: Die Kinder folgen der ärgeren Hand.“. 1760 heiratete der freie Heinrich Beinelmeier die Witwe Wilhelmine Bokelmeier und gab sich in die Eigenbehörigkeit des Klosters Marienfeld. Der Besitz des Hofes erschien ihm dies wert zu sein (Anmerkung: Zwar war es Besitz, aber mit Abgabepflicht, also „eigenbehörig“).
Der Hof nahm nicht den Namen des neuen Besitzers an, sondern dieser den Namen des Hofes, er wurde der Bokelmeier, der auf Welschmeiers Hof einheiratete und von jetzt den Namen Welschmeier führte. (Eigene Anmerkung: Es geht hier nicht um Heuerlinge.) Der Hof war der Erste. Die Menschen sind gekommen und gegangen, erhalten geblieben ist allein der Hof. Es ist darum sehr fraglich, ob die jetzigen Familien blutsmäßig, wenigstens im Mannesstamm, trotz des Namens noch in die Gründungszeit zurückreichen.
Dem eigenbehörigen Bauern gehörte nicht der Hof. Rechtlich war der Fürstbischof Eigentümer des dem Bauern überlassenen Gutes. Dieser hatte nur die landwirtschaftliche Nutzung. Er musste den Hof unverändert lassen, durfte ihn nicht veräußern oder durch Erbteilung zersplittern. Wenn auch die Höfe im strengen Sinn nur Pachtgüter auf Lebenszeit und dementsprechend nicht erblich waren, so sind sie dieses in Wirklichkeit doch immer gewesen, und zwar geschah die Vererbung nach Jüngstenrecht. Für die Überlassung des Hofes verlangte der Fürstbischof als Grundherr eine jährliche Abgabe... usw.
(Eigene Anmerkung: Ein Abschnitt ausgelassen.)
Weiter Zitat:
„Beim Todes des Eigenbehörigen oder seiner Frau musste der Sterbfall oder das Mortuarium entrichtet werden. Es sollte damit bekräftigt werden, dass dem eigenbehörigen Bauern der Hof nicht gehörte und jetzt eigentlich an den Grundherrn zurückfallen müsse. Bei Bokelmeier gebührte dem Kloster neben dem Sterbfall (Anmerkung: Sterbfall= eine Abgabe!) ein Pferd, wenn der Meier, und eine Kuh, wenn die „Meiersche“ gestorben war.“
Zitatende.
Desweiteren wird hier noch von „Weinkauf“ geschrieben, d.h. Anerkennungsgebühr für die Übertragung des Hofes (der dem Bauern ja eigentlich „nicht wirklich“ gehörte).

Wohlbemerkt: Hier geht es nicht um Heuerlinge/ Kötter, sondern um Bauern.
Dazu schreibt Rudolf Gürtler auf Seite 73:
Zitatbeginn:
„Im Mittelalter bis in den Anfang des 19. Kahrhunderts gab es in Deutschland kaum freie Bauern, die über ihr Grundeigentum, wie es heute ist, verfügen konnten. Sie waren im Laufe der Zeit abhängig oder, um in der Sprache von damals zu sprechen, „eigenbehörig“ geworden, d.h. ihr „Eigen“, ihr Grund und Boden „gehörte“ einem fremden Herrn. Die Eigenbehörigkeit, wie sie uns in unsern schriftlichen Zeugnissen entgegentritt, ist die letzte Stufe einer ein Jahrtausend alten nach Zeit und Ort vielfach verschieden verlaufenden Entwicklung. Schon Karl der Große belastete das Gut des freien Bauern durch staatliche Gesetzgebung mit dem Zehnten, d.h. jede zehnte Garbe musste an die damals noch völlig unbegüterte junge KIRCHE abgeliefert werden. Leistungen und Abgaben, die bisher dem König zustanden, gingen auf die Kirche über..“

(Anmerkung: usw. ein Aschnitt ausgelassen).
Weiter im Zitat:
„Mit der Lockerung der bäuerlichen Abhängigkeit im Laufe der Zeit ist dann die ehrenvolle Bezeichnung Meier allgemeiner auch für eigenbehörig gewordene Bauern gebräuchlich geworden. So begegnet uns in unsern geschichtlichen Nachrichten der Ausdruck Vollmeier, Halbmeier usw. Bei Neubesetzung des Hofes wurde ein Meierbrief ausgestellt, die Rechtssprache spricht von einem „meierstättischen Verhältnis.“
Zitatende.

Soweit ein paar Auszüge aus diesem interessanten Buch. ISB-Nr.: 3-87231-026-7 („herausgegeben im Auftrag des Heimat- und Verkehrsvereins mit Unterstützung der Gemeindes Schloss Holte-Stukenbrock von Rudolf Gürtler).

Viele Grüße aus dem verschneiten Franken,
Elke ( Spiech )