Aus Brockhaus 1926 zu Fideicommi� :
Fid��commi� ( lat., der Treue anvertraut ), im dt. Recht (Familien-F.)
Bestimmung, da� ein Verm�gensobjekt f�r alle Zeiten unver�u�erlich
bei bestimmter Familie verbleiben und nach bestimmter
Sukzessionsordnung, meist nur im Mannesstamm vererbt werden solle;
auch das Verm�gensobjekt ( Rittergut) selbst. Nach der RVfg. von 1919
( Art. 155 ) sind alle F. aufzul�sen