Auszug aus Brockhaus 1926 Fideicommiß

Aus Brockhaus 1926 zu Fideicommi� :

     Fid��commi� ( lat., der Treue anvertraut ), im dt. Recht (Familien-F.)
     Bestimmung, da� ein Verm�gensobjekt f�r alle Zeiten unver�u�erlich
     bei bestimmter Familie verbleiben und nach bestimmter
     Sukzessionsordnung, meist nur im Mannesstamm vererbt werden solle;
     auch das Verm�gensobjekt ( Rittergut) selbst. Nach der RVfg. von 1919
     ( Art. 155 ) sind alle F. aufzul�sen