Auskunft

Von meinem Urgroßvater konnte ich sonst alle Daten im katholischem Kirchenbuch finden.
Meine Urgoßmutter heiratete 1867 zum 2. Male als Witwe ihres 1865 verstorbenen Ehemannes. Dies ist nun der einzige Hinweis auf dessen Tod.
Hat jemand eine Idee, warum seine Todesdaten nicht in den Kirchenbücher eingetragen wurden?
War es damals so, dass z.B. Selbstmörder von der Kirche ignoriert wurden?
Weiss jemand, wie mit Personen verfahren wurde, die als Hollandgänger in Holland verstorben sind?
Wer kann helfen? L.Flint

Hallo Ludwig !
Man mu� sich dar�ber im klaren sein, da� es sich bei den Eintragungen in den
Kirchenb�chern nicht um amtliche Register, sondern nur um Aufeichnungen handelt,
welche kirchliche Handlung der Geistliche vorgenommen hat. Es sind die Taufen,
Trauunngen und Beerdigungen schriftlich niedergelegt worden. Wenn also die
Zeremonie nicht in der gesuchten Kirche stattgefunden hat, dann ist sie auch
nicht im Kirchenbuch notiert worden. In Ausnahmef�llen findet sich manchmal ein
Hinweis, da� die Taufe, Heirat oder Beerdigung in einer anderen Kirche
vorgenommen worden ist. Die Kirchenb�cher sind also keine amtlichen Geburts-,
Heirats- oder Sterberegister der jeweiligen Gemeinde.
In Deinem Fall kann es also so sein, da� Dein Urgro�vater woanders verstorben
und begraben worden ist. Die Witwe ist vielleicht wieder in ihren Heimatort
gezogen und hat dort zum zweitenmal geheiratet. Es mu� also kein Selbstmord
gewesen sein.
Ein gutes Beispiel mag sein, da� sich im Kirchenbuch von (Hamburg-) Altenwerder,
da� direkt an der Elbe liegt, oft der Eintrag findet, da� der Pastor eine
ertrunkende, aber unbekannte Leiche m�nnlichen oder weiblichen Geschlechtes auf
dem Friedhof kirchlich bestattet hat. Der Urgo�vater meiner Frau war Fischer.
Sein Tod ist nicht im Sterberegister des Kirchenbuches eingetragen. Ich vermute,
da� er in Aus�bung seines Berufes in der Elbe oder Nordsee ertrunken ist, seine
Leiche nicht gefunden und in Altenwerder kirchlich bestattet worden ist
Diese Handhabung gilt wahrscheinlich f�r beide gro�en christlichen Konfessionen.
Ich hoffe, da� diese Ausf�hrungen Dein Problem zwar nicht l�sen, aber erkl�ren
k�nnen.
Mit Gru� aus Hamburg
Rolf

Ludwig Flint schrieb:

Rolf Schulenburg schrieb:

Hallo Ludwig !
Man mu� sich dar�ber im klaren sein, da� es sich bei den Eintragungen in den
Kirchenb�chern nicht um amtliche Register, sondern nur um Aufeichnungen handelt,
welche kirchliche Handlung der Geistliche vorgenommen hat. Es sind die Taufen,
Trauunngen und Beerdigungen schriftlich niedergelegt worden. Wenn also die
Zeremonie nicht in der gesuchten Kirche stattgefunden hat, dann ist sie auch
nicht im Kirchenbuch notiert worden. In Ausnahmef�llen findet sich manchmal ein
Hinweis, da� die Taufe, Heirat oder Beerdigung in einer anderen Kirche
vorgenommen worden ist. Die Kirchenb�cher sind also keine amtlichen Geburts-,
Heirats- oder Sterberegister der jeweiligen Gemeinde.
In Deinem Fall kann es also so sein, da� Dein Urgro�vater woanders verstorben
und begraben worden ist. Die Witwe ist vielleicht wieder in ihren Heimatort
gezogen und hat dort zum zweitenmal geheiratet. Es mu� also kein Selbstmord
gewesen sein.
Ein gutes Beispiel mag sein, da� sich im Kirchenbuch von (Hamburg-) Altenwerder,
da� direkt an der Elbe liegt, oft der Eintrag findet, da� der Pastor eine
ertrunkende, aber unbekannte Leiche m�nnlichen oder weiblichen Geschlechtes auf
dem Friedhof kirchlich bestattet hat. Der Urgo�vater meiner Frau war Fischer.
Sein Tod ist nicht im Sterberegister des Kirchenbuches eingetragen. Ich vermute,
da� er in Aus�bung seines Berufes in der Elbe oder Nordsee ertrunken ist, seine
Leiche nicht gefunden und in Altenwerder kirchlich bestattet worden ist
Diese Handhabung gilt wahrscheinlich f�r beide gro�en christlichen Konfessionen.
Ich hoffe, da� diese Ausf�hrungen Dein Problem zwar nicht l�sen, aber erkl�ren
k�nnen.
Mit Gru� aus Hamburg
Rolf

Ludwig Flint schrieb:
> Von meinem Urgro�vater konnte ich sonst alle Daten im katholischem
> Kirchenbuch finden.
> Meine Urgo�mutter heiratete 1867 zum 2. Male als Witwe ihres 1865
> verstorbenen Ehemannes. Dies ist nun der einzige Hinweis auf dessen Tod.
> Hat jemand eine Idee, warum seine Todesdaten nicht in den Kirchenb�cher
> eingetragen wurden?
> War es damals so, dass z.B. Selbstm�rder von der Kirche ignoriert wurden?
> Weiss jemand, wie mit Personen verfahren wurde, die als Hollandg�nger in
> Holland verstorben sind?
> Wer kann helfen? L.Flint
>
> _______________________________________________
> 54. Deutscher Genealogentag: Bremen, 20.-23.09.2002
> http://www.genealogentag.de
> (incl. grosser Computergenealogie-Ausstellung)
> _______________________________________________
> An-, Abmelden bzw. persoenliche Einstellungen aendern
> http://list.genealogy.net/mailman/listinfo/famnord

_______________________________________________
54. Deutscher Genealogentag: Bremen, 20.-23.09.2002
http://www.genealogentag.de
(incl. grosser Computergenealogie-Ausstellung)
_______________________________________________
An-, Abmelden bzw. persoenliche Einstellungen aendern
http://list.genealogy.net/mailman/listinfo/famnord

Zur Erg�nzung und Richtigstellung:

Die Vorl�ufer der beh�rdlichen Personenstandsbuchf�hrung waren die Kirchenb�cher.
Vereinzelt gab es schon im 3. Jahrhundert Notizen �ber Personen, die getauft waren.
Aus diesen entwickelten sich im Laufe der Zeit Taufb�cher, deren F�hrung durch das
Konzil von Trient (1545 � 1563) allgemein angeordnet wurde. Im Jahre 1614 kam eine
Anordnung �ber die Anlegung von Totenlisten hinzu. Auch die protestantische Kirche
f�hrte im 16. Jahrhundert in fast allen Gemeinden Tauf-, Trau- und Sterberegister
ein. Schon bald merkte der Staat, dass sich die Kirchenb�cher u.a. auch gut f�r eine
Z�hlung der Bev�lkerung eigneten und deshalb f�r ihn von gro�em Nutzen sein k�nnten.
So hat dann Preu�en im �Allgemeinen Landrecht� von 1794 den Kirchen vorgeschrieben,
dass und wie sie Kirchenb�cher �ber Aufgebote, Trauungen, Geburten, Taufen und
Beerdigungen zu f�hren haben.

Die Ideen der Franz�sischen Revolution von 1789 f�hrten bald im Personenstandswesen
zur Trennung von Kirche und Staat. Im linksrheinischen Rheinland war diese Trennung
durch ein Gesetz vom 20. September 1792 auf dem Gebiet der
Personenstandsregisterf�hrung bereits vollzogen. Am 11. M�rz 1803 wurde dies im
franz�sischen Code Civil, der sp�ter auch zu den Grundlagen unseres B�rgerlichen
Gesetzbuches geh�rte, bekr�ftigt und eingehend reglementiert. Danach hatten die
Gemeindevorsteher als Zivilstandsbeamte die staatlichen Register �ber Geburten,
Heiraten und Sterbef�lle zu f�hren. Als das Rheinland nach den Befreiungskriegen und
dem Wiener Kongre� preu�isch wurde, behielt man diese Regelung bei. Am 1. Oktober
1874 wurde im K�nigreich Preu�en das Gesetz �ber die Beurkundung des Personenstandes
und die Form der Eheschlie�ung in Kraft gesetzt. Was zun�chst f�r Preu�en galt,
erhielt mit der nachtr�glichen Zustimmung des Bundesrates mit dem �Reichsgesetz �ber
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschlie�ung vom 1. Januar 1876� im
ganzen Gebiet des Deutschen Reiches G�ltigkeit. Damit oblag die Beurkundung von
Geburten, Heiraten und Sterbef�llen ab 1876 ausschlie�lich den vom Staat bestellten
Standesbeamten und ab diesem Zeitpunkt war die Personenstandsbuchf�hrung im ganzen
Reich einheitlich eine staatlichen Angelegenheit geworden. Allerdings gab es in
Baden bereits ab 1870 Personenstandsb�cher ohne dass es bereits Standes�mter gab,
denn das Gro�herzogtum Baden war 1869 dem Norddeutschen Bund beigetreten und dort
galten preu�ische Gesetze.

Von 1798 bis zum 30. Juni 1938 wurden bei den Gemeinden Geburtsregister,
Heiratsregister und Sterberegister gef�hrt. Diese drei Register waren die
sogenannten �klassischen Personenstandsb�cher�.
Vom 1. Juli 1938 bis 31. Dezember 1957 war, an Stelle des Heiratsregisters, ein aus
zwei Teilen bestehendes Familienbuch getreten. Durch dieses Familienbuch wurde eine
Verbindung zwischen zuvor v�llig eigenst�ndigen Personenstandsb�chern hergestellt.

Durch die Wiederaufnahme der Religionszugeh�rigkeit hatte die NS-Regierung nun die
M�glichkeit, die Angeh�rigen der j�dischen Religion aufzusp�ren. Das
Personenstandsgesetz von 1937 f�hrte auch das durch die Folgen des Zweiten
Weltkrieges sp�ter zu einer traurigen Ber�hmtheit gelangte �Buch f�r
Todeserkl�rungen� ein. Zusammen mit den Eintragungen der DDR verzeichnet dieses Buch
von 1938 bis 1999 �ber 1,3 Millionen Todeserkl�rungen. Das Geburtsregister und das
Sterberegister wurden ab 1. Januar 1958 in die noch heute g�ltigen Bezeichnungen
Geburtenbuch und Sterbebuch umbenannt. Hinzu kam, vom gleichen Zeitpunkt an, das
Heiratsbuch zur Beurkundung der Eheschlie�ung und das im Anschluss an die
Eheschlie�ung anzulegende Familienbuch; letzteres ist nicht zu verwechseln mit dem
Stammbuch der Familie, welches den Frischverm�hlten vom Standesbeamten ausgeh�ndigt
wird.

Nur erw�hnt seien hier die weiteren �nderungen und Erg�nzungen in den letzten
Jahrzehnten wie z.B. die Vorschriften �ber die Namensf�hrung der Ehegatten,
Verfahren bei totgeborenen oder w�hrend der Geburt verstorbener Kinder, �nderungen
der Geschlechtszugeh�rigkeit nach dem Transsexuellengesetz von 1980, die �berleitung
des Personenstandsgesetzes in der ehemaligen DDR; das Kindschaftsreformgesetz von
1997, Neuordnung des Eheschlie�ungsrechts von 1998 sowie die zahlreichen
Vorschriften zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung.

Die Geschichte des Personenstandsgesetzes zeigt, dass das Personenstandsrecht
st�ndig weiterentwickelt, angepasst und ge�ndert wurde. Daran wird sich auch in
Zukunft nichts �ndern.

Pfarrer Rieper, Cloppenburg