Sehr geehrter Herr Fritsche,
zum Einstieg hilft vielleicht, was dazu bei Klingner, Joh. Gottlob:
Sammlungen zum Dorf- und Bauernrechte. Bd. 1 Leipzig 1749 S. 8ff geschrieben
steht:
"Cap. IV: vom Richter, Sch�ppen, Heimb�rgen, Bauer- und R�gemeister
XII. Der vornehmste eigentliche Bauer im Dorfe ist der Richter oder
Schulthei�, ingleichen die ihm zugeordneten Gerichtssch�ppen, worzu zwar
nicht eben die �ltesten Nachbarn angenommen werden m�ssen, sondern auch
j�ngere zu solchem Amte t�chtige Bauren erw�hlet werden k�nnen. Jedoch sind
diejenigen jungen Leute darmit zu verschonen, welche zur Land-Miliz
geschickt und dem ausloosen noch unterworfen seyn, es w�ren denn die
sogenannten Erb- oder Lehn-Richter, auf deren besitzenden G�thern
dergleichen amt hafftet, als welche nicht mit ins Loo� gezogen werden
sollen.
XIII. Die Erwehlung solcher Gerichts-Personen geschiehet von denen Beamten
oder Gerichts-Herrschafften, auch an manchen Orten blo� nach der Reihe (FN:
wo dergleichen eingef�hrt ist, m�ssen auch diejenigen, welche in einem
anderen Dorffe wesentlich wohnen, ihres besitzenden Guths halber das
Richter-Amt �bernehmen, und ihren Pachter darzu bestellen lassen...), und
werden dieselben dahin Gerichtlich angewiesen, auch besonders in Pflicht
genommen, da� sie denen vorfallenden Gerichts-H�ndeln pers�hnlich beywohnen,
die Gemeinde in guter Ordnung halten, denenen streytenden Partheyen die
ausgefertigten citationes insinuiren, oder selbige m�ndlich vor Gerichte
fordern, die Unterthanen zur Frohne gebieten, die Erb-Zinsen und andere
Gef�lle von ihnen eintreiben und geh�rigen Orts einliefern, auch wenn
unm�ndige Kinder vorhanden, solches zu deren Bevormundung anmelden sollen.
XIV Ferner, da� sie die Dorf-Grentzen und Marcken zur gew�hnlichen Zeit
beziehen, die wegen ge�u�erter Diebs- und R�uber-Rotten oder ansteckender
Seuche oder sonst angeordnete Wachen beh�rig veranstalten (FN ... Jedoch
kann denen Unterthanen darbey keine neue Last aufgeleget werden, da� sie z.
E. auf dem Horne zugleich blasen m��ten ... Und sind die Richter
mehrentheils von dergleichen Wachen befreyet...), die Einquartierung und
Verpflegung derer Soldaten bey Stand- und March-Quartieren besorgen (FN:
Wobey es �ffters unpartheyischer zugehet als in St�dten, indem es auf die im
Dorfe hergebrachte proportionirliche Art der Eintheilung ankommet, und
sollen die hier�ber entstehenden Streitigkeiten in der K�rtze abgethan
werden ...), von neu ankommenden Nachbaren und Einwohnern ihres
vorhergef�hrten Lebens halber beglaubigtes Zeugnis erfordern (FN: ... Jedoch
stehet es der Obrigkeit frey, nach befinden der Umst�nde den Aufenthalt
einige Zeitlang zu verstatten ...), wie auch bei vorgehenden Diebstahle oder
anderer Verbrechen die n�thige Haussuchung verrichten m�ssen.
XV. Weiter geh�rt zu ihrem Amte, da� sie den auf Feldern, Wiesen oder im
Geh�ltze verursachten Schaden, so wohl die Grundst�cke, oder deren
Nutzungen, nach vorheriger Besichtigung, hauswirthlich sch�tzen, in einen
gewissen oder doch ohngefehren Werth bringen (FN: Es d�rfen aber nicht eben
s�mtliche bestellte Gerichts-Personen darbey seyn, weil dieses den Partheyen
zu viel Unkosten verursachen w�rde ... und werden dar�ber pflichtm��ige
Besichtigungs-Berichte der Obrigkeit �bergeben ...), die Feuer-Mauern,
Back�fen, Brunnen, Br�cken, Teiche in Augenschein nehmen, die darbey
befundenen M�ngel und daraus zu beorgende Gefahr anzeigen (FN: Wor�ber so
denn gerichtliche Verh�ren und auflagen ergehen ... Jedoch darf der
Gerichts-Herr oder die Gerichte ordentlicher Weise nicht so gleich mit
Einreissen der Feuerst�tte verfahren ...), darauf flei�ig acht haben, �ber
Wahrnehmung der Sabbath-Feyer halten, ungeb�hrliche Lustbarkeien mit
Schie�en, Spielen, Tanzen und Music, auch n�chtliches Sitzen und Schwelgen,
Beherbergen verd�chtiger Personen, das Backen, Flachs brechen und D�rren bey
windichten Wetter, des Nachts und an nicht verwahrten Orten, das Gehen in
die St�lle und Scheunen mit brennenden Lichte, die ungeb�hrlichen
Zusammenk�nfte der Knechte und M�gde in Spinnstuben verbieten, oder
gerichtlich anmelden, keinen Vor- und Aufkauff, noch Niederlagen der Waaren
im Dorffe verstatten, die Dorffs-Articul der versammelten Gemeinde zur
bestimmten Zeit vorlesen und was die Gerichts-Obrigkeit zum gemeinen Nutzen
anbefohlen, oder sonst darzu erfordert wird, getreulich beobachten sollen.
XVI. Andere dergleichen Nachbare werden Heimb�rgen, auch Vorm�ndere
benennet, welche gleichsam Verwahrer und Vorsteher des Dorffs sind, auch
entweder nebst denen Richtern besondern in weitl�uffigen D�fern zu dem Ende
bestellet werden, da� sie die Nachbarschafft unter sich in guter Ordnung
erhalten, die Gemeinde-G�ther verwalten, �ber Einnahme und Ausgabe Rechnung
f�hren, diese am sogenannten K�hr-Tage j�hrlich der Gemeinde vorlesen, zur
Bestreitung der Abgaben billigm��ige Anlagen machen, die Besserung der
Br�cken, Wege und Stege, auch Hebung der Gr�ben besorgen, die Fr�chte von
den Gemeinde-G�thern in Zeiten einbringen, oder an andere verpachten, oder
verkauffen, allen Schaden verh�ten oder abwenden, auch �berhaupt deren
Verwaltung bestens f�hren und der Gemeinde treulich vorstehen sollen: Oder
es versehen die Richtere dieses Amt zugleich mit, welches ordentlich in
kleinen D�rfern zu geschehen pfleget.
XVII. Und in manchen D�rfern werden dergleichen Personen Bauermeister
ingleichen R�gemeister genennet, welche zur Anzeige derer vorgehenden
ungeb�hrlichen oder sch�dlichen H�ndel, auch zur Bef��derung des gemeinen
Nutzens bestellet sind, jedoch da�wegen mit dem verha�ten und schimpflichen
Nahmen der Blaustr�mpfe oder Verr�ther keineswegs beleget werden d�rfen.
(FN: ... Man pfleget auch solche Leute Aufpasser oder Wei�passer zu nennen,
welche alles, was sie erfahren, denen Oberen f�rbringen und angeben.)
Obschon es einem jeden Nachbanrn oder Einwohner frey stehet, das ihme
bewuste Ungeb�hrni� beh�rigen Orts anzumelden, ja, es werden selbige durch
besondere Dorffs-Articul offters dazu ausdr�ckliuch verbunden. Daferne auch
ein Richter annoch unerfahren seyn sollte, werden die Gerichts-Personen
angewiesen, demselben beyzustehen."
Mit freundlichen Gr��en
J�rgen Wagner
-----Urspr�ngliche Nachricht----- "Ahnenforschung Halle/S.-L" <familienforscherhalle@yahoogroups.de>;
"Ahnenforschung AMF-L" <amf@genealogy.net>
"Ahnensuche-Sachsen-L" <Ahnensuche-Sachsen@yahoogroups.de>;
"Ahnensuche-Th�ringen-L" <Ahnensuche-Thueringen@yahoogroups.de>;
"Ahnenforschung Torgau-Oschatz-L"
<torgau-oschatz-genealogie@yahoogroups.de>; "Ahnensuche-Vogtland-L"
<Ahnensuche-Vogtland@yahoogroups.de>
Kursachsen
Liebe Forscherfreunde,
da meine direkten Vorfahren als Ansp�nner (Vollbauern) Amtsrichter,
Landrichter,
aber auch Gerichtssch�ppen waren, und mir �ber diese Rollen leider noch
nicht
viel bekannt ist, meine Frage an Euch, ob Euch diesbez�glich Literatur
bekannt
ist oder Euch selbst dazu vielleicht sogar vorliegt.
Konkret betrifft dies das westliche Kursachsen (Unstrut-Saale-Raum, also Amt
Freyburg /Unstrut und benachbarte �mter sowie die Grafschaft Mansfeld und
Saalkreis) im 17. - 19. Jh. In anderen Regionen m�gen andere rechtliche
Verh�ltnisse geherrscht haben.
Meine Fragen zu diesen �mtern sind folgende:
1. Wie war der Zugang eines Mitglieds der Dorfgemeinde zu diesen �mtern
gestaltet?
2. Gab es evtl. eine Erblichkeit des Amtes bzw. einen gewissen Verbleib in
der
Familie?
3. Existierten besondere Rechte der Amtsinhaber?
4. War u.U. das Amt an den Besitz bestimmter H�fe/G�ter gebunden bzw. wurde
f�r
ein solches Amt evtl. ein Gut als Lebensgrundlage zur Verf�gung gestellt?
5. Wie anspruchsvoll war die Amtsf�hrung - hatte der Inhaber noch Zeit f�r
sein
Gut?
6. Konnten Gerichtssch�ppen wegziehen und dennoch jahrzehntelang ihr Amt vor
Ort
behalten und von au�erhalb aus�ben?
7. �nderten sich im fraglichen Raum diese Verh�ltnisse durch den �bergang
der
Territorien von Kursachsen an Brandenburg-Preu�en im Jahre 1815, und falls
ja,
wie waren sie ab 1815 ausgestaltet?
Hintergrund insbesondere zu den Fragen 4 bis 6 ist (und dazu mu� ich wegen
Erl�uterungsbedarfs etwas ausholen) ist folgendes:
Mein 6xUr-Gro�vater FRITSCHE (Az. 512), * 1679 als zweit�ltester Sohn in
Steigra, Amt Freyburg, heiratete 1703 die Tochter eines Steigraer
Gerichtssch�ppen. 1712 siedelte die Familie ins benachbarte
Reinsdorf/Unstrut
um. Unter den sieben Kindern aus drei Ehen gab es f�nf T�chter und zwei
S�hne
(s.u.). Seine 2. Frau war ebenfalls Tochter eines Gerichtssch�ppen. Genannt
wurde mein Ahn 1730 als Amtsrichter zu Reinsdorf, am 1736 als Freyburgischer
Landrichter zu Reinsdorf und 1743 als Landrichter zu Reinsdorf - offenbar
wohl
eine Richterkarriere. Und offenbar war man in Richter- und Sch�ppen-Kreisen
untereinander gut bekannt.
Sein in Reinsdorf wohl gekauftes (?) Gut hat jedoch (vielleicht wegen der
Karriere) schon irgendwann vor 1723 sein n�chstj�ngerer Bruder aus Steigra
gepachtet und bewirtschaftet (wie lange danach, ist unbekannt), der dort
auch
einen Sohn taufen lie�.
Nach dem Tod meines Ahnen im Jahre 1750 wurde das Gut wohl erneut
verpachtet,
aber an Dritte, denn 1751 taucht in einem Taufeintrag auf: "XY, d.Z. P�chter
auf
Fritzschens Gute". Dessen Frau ist aber eindeutig nicht eine der vier
(�berlebenden) T�chter meines Ahnen. Dem Namen nach k�nnte der P�chter aber
m�glicherweise ein Verwandter der ersten Frau meines Ahnen gewesen sein.
Mein Ahn hatte also zwei S�hne (* 1709 aus ooI bzw. * 1718 aus ooII), die
aber
beide das Gut nicht �bernahmen (oder �bernehmen durften?), denn es wurde ja
offensichtlich weiterverpachtet. Offenbar war also kein Erbe da, der das Gut
bewirtschaften konnte oder durfte - war an das Gut vielleicht das Richteramt
gebunden? Andererseits hie� das Gut auch 1751 immer noch "Fritzschens Gut"!
Der �ltere, mein Vorfahr in direkter Linie (Az. 256) aus 1. Ehe, heiratete
1732
nach (Teutschenthal-)Eisdorf in den Saalkreis, aus dieser Ecke stammen daher
auch meine weiteren Vorfahren.
Vom j�ngeren Sohn (Az. 512/5) war bisher nichts weiter bekannt - es sei
denn,
ganz neue Forschungsergebnisse, die derzeit noch nachverfolgt werden, lassen
ihn
unvermutet in Eulau auftauchen (heute OT von Naumburg/Saale), dort erw�hnt
als
"Reinsdorfer Gerichtssch�ppe" - und das noch bei der Taufe des 7. Kindes im
Jahre 1760! Hat er denn sein Amt als Reinsdorfer Gerichtssch�ppe auch noch
(mind.) 21 Jahre nach seinem Wegzug und der Eheschlie�ung 1739 in Eulau
behalten
(d�rfen)? Alle sieben Kinder wurden von 1740 bis 1760 in Eulau geboren.
Mich wundert, wie gesagt, da� das Gut in Reinsdorf nicht von den Erben der
Familie FRITSCHE weiterbetrieben wurde. Der Amts- und Landrichter hatte
m�glicherweise keine Zeit daf�r, so da� sein Bruder aus Steigra den Hof
bewirtschaftete, aber da� keiner seiner beiden S�hne das Gut �bernahm, ist
erstaunlich. Vielleicht, wie ich schon vermutete, konnte dieses Gut als
Richter-Gut (gab es das?) ja nicht vererbt werden, geh�rte vielleicht dem
Amt
Freyburg, so da� der �ltere nach Eisdorf heiratete und der J�ngere nach
Eulau.
Aber weshalb hie� dann das Gut auch 1751 immer noch "Fritzschens Gut"?
Vielleicht war das ja kein Besitzerhinweis mehr, sondern nur ein noch lokal
gel�ufiger Beiname zur Bezeichnung des Gutes ... FRITSCHE gab es allerdings
auch weiterhin in Reinsdorf, bis 1945, vielleicht jedoch auf anderen
Hofstellen.
Ich danke Euch f�r Eure geduldige Aufmerksamkeit bis hierher und freue mich
�ber
gelegentliche Antworten (es eilt nicht). Daf�r im voraus schon mal
herzlichen
Dank. Vielleicht habt Ihr ja logische, soziale, rechtliche oder sonst welche
Erkl�rungen f�r diese besondere Erbkonstellation - manchmal kommt man ja
nicht
von selbst darauf ...
Viele Gr��e,
J�rgen