Liebe Litenfreunde,
vieleicht kann mir jemand helfen, mehr �ber folgende Sitte herauszufinden?
Hier aus meinem Ort aus einem Bericht von 1744:
"Zu Kirchscheidungen ist die Gewohnheit eingef�hret, da� die Braut den ersten Hochzeitstag dem Herrn einen Ku�, und in einen rothen ledernen Beutel ohne Naht (auch Witwenbeutel oder Bocksbeutel genannt) 30 gr. geben mu�."
Wozu wurde das Geld verwendet? War es ein Obolus f�r den Herren oder nur eine "Geldanlage" f�r die Frau, welches sie im Witwenfall verzinst zur�ck erhielt? Oder gab es andere Gr�nde?
Kann mir jemand vieleicht auch zu dem Quellennachweis etwas sagen?:
vid. Dissert. vom ledernen Beutel ohne Nath, sub Praesid. Dr. Donndorffs Lips. 1719 hab. p. 15
und das habe ich im Internet dazu gefunden. (http://www.physiologus.de/bocksbeut.htm#)
Bocksbeutel Hallische Rechtsgewohnheit, 14. bis 18. Jahrh. "Nun will ich von dem in Halle bekanten Gebrauch gedenken, da eine Witwe, wenn sie sich verheyratet, dem Schuldhei�en in einem Beutel ohne Naht1 einen Schilling, nach ietzigem Wert 16 Pfennige, bey Strafe, da� sich solches auf Rutzschart verdopple, vor der Trauung einliefern mu�. Diese 16 Pfennig werden der K�nigl. Cammer berechnet. Der Beutel aber und was, aus gutem Willen, �ber die 16 Pf eingeleget wird, verbleibet dem Schuldhei�en als ein Accidens. Da� diese Gewohnheit sehr alt sey, ist keinem Zweifel unterworfen.. . Einem von den Magdeburger Sch�ppen im Jahre 1346 eingeholten Urtel wird am Ende beygef�get "Ouch geh�rt demeselven voghede von der wedewen, dy eynen Mann nimpt, nit mer, wen ein Schilling." K. G. Knorre, Rechtliche Anmerkungen.... (1752), S. 248.
Auch Lex Hiddae genannt, nach der wettinischen Gr�fin Hidda, Tochter des Markgrafen Friedrich von Mei�en (gest. 1017), die angeblich diese eingef�hrt habe. - Aus: Wilhelm Ebel, Curiosa iuris germanici. G�ttingen 1968
1 auch Witwenbeutel oder Bocksbeutel genannt. Nach Art des KutscherZinses, der sich bei Zahlungsverzug verdoppelt.