Alter Hochzeitsbrauch oder Rechtsgewohnheit eines roten ledernen Beutel ohne Naht, bzw. Witwenbeutel oder Bocksbeutel

Liebe Litenfreunde,

vieleicht kann mir jemand helfen, mehr �ber folgende Sitte herauszufinden?

Hier aus meinem Ort aus einem Bericht von 1744:

"Zu Kirchscheidungen ist die Gewohnheit eingef�hret, da� die Braut den ersten Hochzeitstag dem Herrn einen Ku�, und in einen rothen ledernen Beutel ohne Naht (auch Witwenbeutel oder Bocksbeutel genannt) 30 gr. geben mu�."

Wozu wurde das Geld verwendet? War es ein Obolus f�r den Herren oder nur eine "Geldanlage" f�r die Frau, welches sie im Witwenfall verzinst zur�ck erhielt? Oder gab es andere Gr�nde?

Kann mir jemand vieleicht auch zu dem Quellennachweis etwas sagen?:

vid. Dissert. vom ledernen Beutel ohne Nath, sub Praesid. Dr. Donndorffs Lips. 1719 hab. p. 15

und das habe ich im Internet dazu gefunden. (http://www.physiologus.de/bocksbeut.htm#)

Bocksbeutel Hallische Rechtsgewohnheit, 14. bis 18. Jahrh. "Nun will ich von dem in Halle bekanten Gebrauch gedenken, da eine Witwe, wenn sie sich verheyratet, dem Schuldhei�en in einem Beutel ohne Naht1 einen Schilling, nach ietzigem Wert 16 Pfennige, bey Strafe, da� sich solches auf Rutzschart verdopple, vor der Trauung einliefern mu�. Diese 16 Pfennig werden der K�nigl. Cammer berechnet. Der Beutel aber und was, aus gutem Willen, �ber die 16 Pf eingeleget wird, verbleibet dem Schuldhei�en als ein Accidens. Da� diese Gewohnheit sehr alt sey, ist keinem Zweifel unterworfen.. . Einem von den Magdeburger Sch�ppen im Jahre 1346 eingeholten Urtel wird am Ende beygef�get "Ouch geh�rt demeselven voghede von der wedewen, dy eynen Mann nimpt, nit mer, wen ein Schilling." K. G. Knorre, Rechtliche Anmerkungen.... (1752), S. 248.

Auch Lex Hiddae genannt, nach der wettinischen Gr�fin Hidda, Tochter des Markgrafen Friedrich von Mei�en (gest. 1017), die angeblich diese eingef�hrt habe. - Aus: Wilhelm Ebel, Curiosa iuris germanici. G�ttingen 1968
1 auch Witwenbeutel oder Bocksbeutel genannt. Nach Art des KutscherZinses, der sich bei Zahlungsverzug verdoppelt.

Hallo Ruediger,

Kann mir jemand vieleicht auch zu dem Quellennachweis etwas sagen?:

vid. Dissert. vom ledernen Beutel ohne Nath, sub Praesid. Dr. Donndorffs
Lips. 1719 hab. p. 15

hierbei handelt es sich um eine juristische
Dissertation aus dem Jahre 1719. Wenn Du unter
www.gbv.de nach Christoph Dondorff suchst
bekommst Du einige Eintraege mit dem gesuchten
Titel.

Inga