In diesem Zusammenhang habe ich noch eine Berufsbezeichnung, die ich
bisher nicht aufklären konnte, die ich aber auch dem bäuerlichen Umfeld
zuordne.
In einigen standesamtlichen Sterberegistereinträgen aus dem Wendland
finde ich die Bezeichnung "Laichsitzer", das wird ja wohl keiner sein,
der Fischeier ausbrütet ....
Abbau, Abbauer bedeutet, dass sich Hof etwas abseits vom Dorf befindet, er
wohnt auf dem Abgebauten.
Ein Kötner besaß keine Ackerflächen, nur einen großen Garten, hatte aber u.
a. das Recht auf die allgemeinen Weideflächen für sein Vieh (Allmende -
Wald, Wasser Weide)).
Der Großkötner könnte evtl. 2 Gärten besessen haben.
Der Vollhöfner besaß mindestens eine Hufe Ackerland (ca. 30 Morgen, je nach
Bodenqualität).
Gruß Gisela Langfeldt
Ich möchte vor dieser Quelle warnen. Die Angaben sind eher regionalen Sonderzuständen entsprechend und unterschlagen die fronrechtlichen Grundlagen der Einteilungen. Grundlage jeglicher Unterteilung ist die Frage der Verpflichtung zu Frondiensten, der persönlichen Freiheit und der Art der Frondienste. Grundsätzlich sind Hufner und Käthner (unter allen möglichen Regionalbezeichnungen, hier in der südholsteinischen Begriffswelt)) frondienstpflichtig, erstere spanndienst- und letztere handdienstpflichtig. Der Umfang der Dienste bestimmt auch die Präfixe bzw. Bruchteilsbezeichnungen (Doppel-, 3/4-, 1/2-, 1/4- usw., bei Käthnern auch Groß- und Klein-). Insoweit besteht auch im weitesten Sinne ein Zusammenhang mit der Hofgröße und der Bodenqualität.
Meier ist ein persönlich freier Verwalter oder Pächter, entweder für den Grundherrn oder einen anderen Bewirtschaftungsberechtigten (z. B. als Pfarrmeier für den Pfarrer auf diesem zur Bezahlung überlassenem Land).
Nur die Hüfner und Käthner sind Genossen der Flur- und Dorfgemeinschaft und teilen das Land regelmäßig neu unter sich auf (bis zur endgültigen Verkoppelung). Vorsitzender der Genossenschaft ist der Bauernvogt, das Kirchspiel hat einen Kirchspielsvogt, die wiederum dem Amtmann unterstehen. Dieser lässt seine täglichen Geschäfte vom Amtsschreiber durchführen, exekutiert vom Hausvogt, der direkt mit den Bauern verkehrt, deren Antrittsgelder kassiert, die Frondienste koordiniert und regelt, Baumaterial stellt, Brücken und Wege In Stand hält und legal gefälltes Holz freischlägt (Hammerabdruck).
Erst im 19. Jahrhundert werden die zwischenzeitlich in Geldzahlungen umgewandelten Frondienste und sonstigen „stehenden Gefälle“ durch Einmalzahlungen und Verschuldung abgelöst, und das zugewiesene Land Volleigentum der Bauern. Anbauer und Abbauer sind keine Bauern, sondern bauernnahe Existenzen, der erstere produziert im kleinen Rahmen Feldfrüchte, der letztere ist als „zweiter in der Thronfolge“ eines Bauern prädestiniert als sehr guter Knecht oder als Nachfolger eines ausgefallenen oder nachfolgesuchenden Stelleninhabers unter Übernahme der Witwe oder einer Erbtochter.