Hallo Petra,
Adoptionen werden nach § 1752 BGB vom Vormundschaftsgericht (das ist eine
Abteilung des Amtsgerichtes) ausgesprochen. Diese Vorschrift galt auch 1934
schon.
Mit freundlichen Grüßen
"asgardist" Werner
Hallo Petra,
Adoptionen werden nach § 1752 BGB vom Vormundschaftsgericht (das ist eine
Abteilung des Amtsgerichtes) ausgesprochen. Diese Vorschrift galt auch 1934
schon.
Mit freundlichen Grüßen
"asgardist" Werner