Sehr geehrte Frau Köhl,
das Lesen von Gesetzen ist für das Verständnis oft nicht ausreichend (vgl. § 17 EStG). Oder wie deuten Sie die Vorschrift?
Es grüßt freundlich
e i n e r der Herren
Sehr geehrte Frau Köhl,
das Lesen von Gesetzen ist für das Verständnis oft nicht ausreichend (vgl. § 17 EStG). Oder wie deuten Sie die Vorschrift?
Es grüßt freundlich
e i n e r der Herren
[1. Januar 1900-1. Juli 1970]
� 1718. Wer seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer �ffentlichen Urkunde anerkennt, kann sich nicht darauf berufen, da� ein Anderer der Mutter innerhalb der Empf�ngni�zeit beigewohnt habe.
[1. Januar 1900-1. Juli 1976]
� 1720. (1) Der Ehemann der Mutter gilt als Vater des Kindes, wenn er ihr innerhalb der im � 1717 Abs. 2 bestimmten Empf�ngni�zeit beigewohnt hat, es sei denn, da� es den Umst�nden nach offenbar unm�glich ist, da� die Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen hat.
(2) Erkennt der Ehemann seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer �ffentlichen Urkunde an, so wird vermuthet, da� er der Mutter innerhalb der Empf�ngni�zeit beigewohnt habe.
Liebe Mitleser!
Auch wenn man nicht der Vater war, konnte man die Vaterschaft anerkennen und galt dann, nach dem Gesetz als Vater. Das ist so vorgekommen und galt dann ziemlich lange, wie an den Zeitangaben zu sehen ist.
Viele Gr��e Kurt M�bius
Hallo zusammen,
wir Kurt Möbius unten trefflich erklärt hat, kann beides sein und der Text:
[1. Januar 1900-1. Juli 1970]
§1706.
(1) Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
(2) [1] Führt die Mutter in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. [2] Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
sagt nur etwas über die Vergabe des Nachnamens aus und in keinster Weise etwas über die Vaterschaftsverhältnisse.
Es bleibt demnach offen, ob es sich um den leiblichen Vater oder einen Stiefvater handelt.
Es tut mir leid, da nichts anderes zu sagen zu können.
Dennoch viel Erfolg wünscht
Ramona
Liebe Mitstreiter/innen,
herzlichen Dank f�r die rege Beteiligung.
Der Wortlaut von � 1706, Abs. 2 BGB sagte demnach im Grunde nichts dazu, ob der Ehemann der leibliche Vater des Kindes war oder nicht. Es mu� hier also offen bleiben, da es keinen Beleg f�r eine der M�glichkeiten gibt.
Ziel des Gesetzgebers war es, wie ich es herauslese, durch � 1706, Abs. 2 BGB in erster Linie den nachteiligen Effekt von unterschiedlichen Familiennamen innerhalb einer Familie zu beseitigen, was ja gerade f�r Kinder belastend sein kann.
Die belegte �rtliche und zeitliche N�he der zuk�nftigen Eheleute ab sp�testens ein Jahr nach der Geburt, 1926 (unter fast identischer Hausnummer), spr�che zumindest nicht gegen eine Vaterschaft. Zum Zeitpunkt der Geburt waren die Mutter 18 und der vermutliche Vater 20 Jahre alt, also auch noch recht jung.
U. u. hat man einfach auf nicht notwendige Formalit�ten verzichtet, weil Ehemann und Schwiegervater, wie gesagt, auch beruflich durch ein Fuhrgesch�ft verbandelt waren und hierdurch die Dinge auf der Hand lagen.
Mit freundlichen Gr��en
Sven D. Heilmann
hallo an alle mitleser, ![]()
da bin ich dabei, lieber herr kurt m. die �ffentliche urkunde schafft sozusagen fakten. damit verliert der vater das recht zur anfechtung. der gesetzgeber wollte damit f�r rechtsfrieden sorgen.
es gr��t
jule
koehlbuero@t-online.de