Sehr geehrter Herr Möbius, sehr geehrter Herr Heilmann,
den § 1706 Abs. 2 BGB haben wir weder in der obsoleten noch in der zuletzt gültigen Fassung in den Unterrichtsstunden zum öffentlichen Recht behandelt.
Ich lese die alte Fassung so, dass er sich auf Kinder bezieht, die nicht die leiblichen Kinder des Ehegatten sind.
Aber ich bin leider (leider???) kein Jurist.
Von daher würde ich, da es offenbar um ein Achtel der eigenen Ahnenreihe (Urgroßvater) geht, die Frage der Vaterschaft schon zu klären versuchen.
Jedenfalls scheint bei den zahlreichen Vaterschaftsanerkennungen im Freystädter Standesamtsregister nie die besagte Vorschrift des BGB auf!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Martin Holleitner