§§ 1705-1711 BGB > vielen Dank!

Liebe Forscherkollegen,

zuerst möchte ich mich bei allen Beteiligten vielmals für die freundliche Hilfe und für die Scans der gesuchten Paragraphen 1705-1711 des BGB bedanken!

In meiner Ausgabe (44. Auflage) des BGB von 1999 sind die o.g. Paragraphen nur als "aufgehoben" bezeichnet.

Nach meiner Anfrage in der NSL bekam ich einen Scan aus einem BGB von 1995. In dieser Fassung waren die gesuchten Paragraphen im Wortlaut enthalten.
Aber hier wäre ich jedoch fast auf einen "Holzweg" gekommen. Der gesuchte Paragraph 1706 ist in dieser Fassung bezeichnet als "Aufgaben eines Pflegers für das Kind". In Bezug auf die Anmerkung zum § 1706 in der (nachträglichen) Geburtsurkunde hat dies zunächst nur wenig Sinn für mich ergeben.

Dann habe ich von "Mr. Genealogix" den "ursprünglichen" und zu Grunde liegenden Gesetzestext in der Fassung von 1941 erhalten und war etwas überrascht - hier war zum § 1706 ein ganz anderer Gesetzestext aufgeführt:

§ 1706. Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
Führt die Mutter infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheiratung geführt hat. Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Das passt und mir sind die Zusammenhänge nun klar, da es in der späteren Ausfertigung der Geburtsurkunde um die Namensänderung des Kindes nach der Heirat der Mutter geht.
Warum sich der Sinn und der Bezug bestimmter Paragraphen im BGB so stark ändern kann, ist mir jedoch völlig unklar.
Also nochmals vielen herzlichen Dank an dieser Stelle für Eure freundliche Hilfe!

Viele Grüße aus Merseburg (Saale)

Jens (Laufer)